14 Verfassung von Hamburg.
5) Diejenigen, denen durch strafrechtliches Urtheil die
bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür fest-
gesetzten Zeitraumes;
6) Diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungs-
haft befinden.
Art. 32.
t Zur Sücher aft wählbar ist nur der zur Theilnahme
an der Wahl Berechtigte, welcher das dreißigste Lebensjahr
vollendet 7 und seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder
seinen Geschäftsbetrieb im Hamburgischen Staatsgebiete *
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz vom 3. November
1913 bestimmt:
I. Artikel 31 Nr. 41 und Artikel 32 der Verfassung
haben wie folgt zu lauten:
Artikel 32.
Zur Bürgerschaft wählbar sind alle Bürger mit
Ausnahme derjenigen,
1) die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben;
2) die noch nicht drei Jahre ihren Wohnsitz
oder ihren Geschäftsbetrieb im Sn rofüsit
Staatsgebiete haben;
3) die in den letzten drei Jahren keine Ein-
kommensteuer gezahlt haben;
4) die eine Armenunterstützung aus oeffentlichen
Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl
vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
5) über deren Vermögen das Konkursverfahren
anhängig ist oder hinsichtlich deren in den
letzten zwei Jahren ein Antrag auf Eröffnung
des Konkursverfahrens wegen Mangels an
Masse abgelehnt worden ist;
6) die entmündigt sind; ·
7) die die bürgerlichen Ehrenrechte oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter
nicht besitzen.
1 S. auf S. 13 Note 2.