Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

32 Verfassung von Hamburg. 
  
Deputationen oder Gerichten, deren Mitglied derselbe ist, noth- 
wendig machen, oder ihn zu solchem Austritt berechtigen, be- 
stimmt das Gesetz. 
Art. 85. 
In jeder Deputation führt ein Senatsmitglied den Vorsitz; 
in einzelnen Abtheilungen der Deputation ist dies jedoch nicht 
nothwendig. 
Art. 86. 
Jede Dputation faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmen- 
mehrheit. Jedoch ist der Vorsitzende der Deputation verpflichtet, 
gegen einen Beschluß, welcher nach seiner Ansicht der Verfassung 
oder einem Gesetz zuwiderläuft, oder eine Ueberschreitung der 
verfassungsmäßigen Geldbewilligungen veranlassen würde, Ein- 
spruch zu thun und die Sache dem Senate vorzulegen, welcher 
Letztere sodann über das erhobene Bedenken encheidere un- 
beschadet der Befugniß der Deputation, die Sache zur etwaigen 
Einleitung des im Art. 60 unter 5 bezeichneten Verfahrens 
dem Bürger-Ausschuß vorzulegen. 
Art. 87. 
Nach Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist jedes 
Mitglied einer Tepatation für oe ihm als Ebrzelnem ob= 
liegende Amtsführung dem Staate verantwortlich; der Vor- 
sitzende außerdem dafür, daß uarch, die Beschlüsse der Deputation 
die Verfassung nicht verletzt werde. 
e. 34. rt. 88. 
Ueber Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten ent- 
scheidet der Senat in letzter Instanz, unbeschadet der gericht- 
ichen Entscheidung in dem in Art. 89 vorgeschriebenen Falle. 
Art. 89. 
Die Verwaltungsbehörden können, ohne daß es einer be- 
sonderen Erlaubniß dazu bedarf, von Jedem, der sich durch 
ihre amtlichen Handlungen in seinem Privatrechte verletzt 
glaubt, auf Entschädigung oder Genugthuung gerichtlich be- 
angt werden. 
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
	        
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