Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 37
82.
Ausgeschlossen von der Ausübung des Wahlrechts sind: ç
1) diejenigen, welche noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben;
2) diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur Zeit
der Ausschreibung der Wahlen mit deren Zahlung im Rück-
stande sind, falls sie nicht vor Abschluß der Wählerlisten den
Nachweis liefern, daß sie die rückständige Einkommensteuer be-
zahlt haben;
3) biejenigen, welche entmündigt sind;
4) diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger befreit siud!;
5) diejenigen, denen durch strafrechtliches Urteil die bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür festgesetzten Zeit-
raums:
6) diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden.
83.
Von den achtzig aus allgemeinen Wahlen hervorgehenden Mit-
gliedern der Bürgerschaft werden zweiundsiebenzig im Stadtgebiet,
acht im Landgebiet gewählt.
84.
Das Stadtgebiet wird zwecks Vornahme der Wahl in zwei Wahl-
bezirke (Anlage B) zerlegt.
Bei jever teilweisen Erneuerung der Bülgerschaft werden ab-
wechselnd in einem dieser Bezirke 36 Abgeordnete auf einen Zeit-
raum von sechs Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Bürger werden
in zwei Gruppen eingeteilt; zu der ersten Gruppe gehören diejenigen
wahlberechtigten Bürger, welche in den drei der teilweisen Erneuerung
der Bürgerschaft vorangegangenen Kalenderjahren ein Einkommen von
durchschnittlich mehr als . 2500 versteuert haben, zu der zweiten
1 Die Fassung der Nr. 4 stimmt wörtlich mit Art. 31 der Verfassun
Nr. 4 überein. Diese Nummer ist nun durch das Gesetz vom 3. Nov. 178
geändert worden, § 2 Nr. 4 des Wahlgesetzes aber nicht. Es versteht sich
von selbst, daß aber auch das Wahleset als nach Maßgabe der Ver-
fassung abgeändert z# betrachten ist, und der Hamburger Senat hat dies
bei Verebschiedung es Gesetzes vom 3. Nov. 1913 ausdrücklich der Bürger-
e
schaft gegenüber betont. S. Verhandlungen zwischen Senat und Bürger-
Geest 191 S. 736.737. v gen zwisch s