Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 37 
  
82. 
Ausgeschlossen von der Ausübung des Wahlrechts sind: ç 
1) diejenigen, welche noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr 
vollendet haben; 
2) diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur Zeit 
der Ausschreibung der Wahlen mit deren Zahlung im Rück- 
stande sind, falls sie nicht vor Abschluß der Wählerlisten den 
Nachweis liefern, daß sie die rückständige Einkommensteuer be- 
zahlt haben; 
3) biejenigen, welche entmündigt sind; 
4) diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet 
ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger befreit siud!; 
5) diejenigen, denen durch strafrechtliches Urteil die bürgerlichen 
Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür festgesetzten Zeit- 
raums: 
6) diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden. 
83. 
Von den achtzig aus allgemeinen Wahlen hervorgehenden Mit- 
gliedern der Bürgerschaft werden zweiundsiebenzig im Stadtgebiet, 
acht im Landgebiet gewählt. 
84. 
Das Stadtgebiet wird zwecks Vornahme der Wahl in zwei Wahl- 
bezirke (Anlage B) zerlegt. 
Bei jever teilweisen Erneuerung der Bülgerschaft werden ab- 
wechselnd in einem dieser Bezirke 36 Abgeordnete auf einen Zeit- 
raum von sechs Jahren gewählt. 
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 
Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Bürger werden 
in zwei Gruppen eingeteilt; zu der ersten Gruppe gehören diejenigen 
wahlberechtigten Bürger, welche in den drei der teilweisen Erneuerung 
der Bürgerschaft vorangegangenen Kalenderjahren ein Einkommen von 
durchschnittlich mehr als . 2500 versteuert haben, zu der zweiten 
1 Die Fassung der Nr. 4 stimmt wörtlich mit Art. 31 der Verfassun 
Nr. 4 überein. Diese Nummer ist nun durch das Gesetz vom 3. Nov. 178 
geändert worden, § 2 Nr. 4 des Wahlgesetzes aber nicht. Es versteht sich 
von selbst, daß aber auch das Wahleset als nach Maßgabe der Ver- 
fassung abgeändert z# betrachten ist, und der Hamburger Senat hat dies 
bei Verebschiedung es Gesetzes vom 3. Nov. 1913 ausdrücklich der Bürger- 
e 
schaft gegenüber betont. S. Verhandlungen zwischen Senat und Bürger- 
Geest 191 S. 736.737. v gen zwisch s
	        
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