38 Aulage 1. Hamburg:
Gruppe alle übrigen wahlberechtigten Bürger. Die Verteilung der
Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten (8 35) erfolgt mit der Maß-
gabe, daß bei der Verteilung von vierundzwanzig Sitzen nur die
von Wählern der ersten Gruppe, bei der Verteilung von zwölf Sitzen
nur die von Wählern der zweiten Gruppe abgegebenen Stimmen
berücksichtigt werden.
85.
Das Landgebiet wird zwecks Vornahme der Wahl in acht Wahl-
bezirke (Anlage C) zerlegt. .
Bei jeder teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft wird in vier
Bezirken je ein Abgeordneter auf einen Zeitraum von sechs Jahren
gewählt.
Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird eine
solche Mehrheit im ersten Wahlgange nicht erreicht, so findet inner-
halb zwei Wochen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, welche die größte Zahl der Stimmen auf sich vereinigt haben.
Ist es bei der Hauptwahl infolge von Stimmengleichheit zweifelhaft
geblieben, welcher von mehreren Kandidaten zur Stichwahl kommt,
oder haben in der Stichwahl die beiden daran teilnehmenden Kandi-
daten gleich viele Stimmen bekommen, so entscheivet das Los, welches
in der Zentralwahlkommission durch die Hand des Vorsitzenden ge-
zogen wird.
86.
Fur die Wahlen der Grundeigentümer wird das Stadtgebiet in
zwei Wahlbezirke (Anlage B) zerlegt.
Bei jeder teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft werden ab-
wechselnd in einem dieser Bezirke zwanzig Abgeordnete auf einen
Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl.
87.
Für die Wahlen der von den Mitgliedern des Senats, der
Bürgerschaft, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden zu wählen-
den Abgeordneten bildet das ganze Staatsgebiet einen einzigen Wahl-
bezirk.
Bei jever teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft werden zwanzig
Abgeordnete auf einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Die
Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.