42 Anlage 1. Hamburg:
eigentümerwahlen in der Regel innerhalb der Bezirke oder in deren
Nähe, zu jedermanns Einsicht auslegen. Soweit die Einsichtnahme
in die Wählerlisten und deren Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt
wird, ist es gestattet, von den Wählerlisten Abschrift zu nehmen.
Bei den allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet teilt die Zentral-
wahlkommission vor der Auslegung der Wählerlisten jedem wahl-
berechtigten Bürger durch eine verschlossen zu übersendende Zuschrift
mit, zu welcher der im § 4 Absatz 4 bezeichneten beiden Gruppen er
gehört. In der Bekanntmachung über die Auslegung der Wähler-
listen werden alle wahlberechtigten Bürger für den Fall, daß ihnen
eine solche Mitteilung bis zum Beginn der Auslegung der Wähler-
listen nicht zugehen sollte, aufgefordert, der Zentralwahlkommission
davon Anzeige zu machen. Demjenigen, der eine solche Anzeige
macht, wird eine Mitteilung über seine Zugehörigkeit zu einer der
beiden Gruppen unverzüglich zugestellt.
817.
Einsprachen gegen die öffentlich ausgelegten Wählerlisten oder
gegen die Zuteilung zu einer der beiden Wählergruppen sind nur
zulässig, wenn sie spätestens am zweiten Werktage nach dem Ablauf
der Auslegungszeit unter Beifügung der erforderlichen Urkunden
(Bürgerbrief, Steuerquittung, Auszug aus dem Grundbuch usw.) bei
der Zentralwahlkommission angebracht werden.
Die Zentralwahlkommission hat in der öffentlichen Bekannt-
machung üÜber die Auslegung der Wählerlisten darauf hinzuweisen,
bis zu welchem Tage und wo Einsprachen gegen die Wählerlisten
oder gegen die Zuteilung zu einer der beiden Wählergruppen an-
zubringen sind.
Über die rechtzeitig eingegangenen Einsprachen hat die Zentral-
wahlkommission binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist für die An-
bringung der Einsprachen zu entscheiden und die Entscheivung, welche
endgültig ist, den Beteiligten schriftlich mitguteilen.
Jede Wählerliste ist, nachdem die Zentralwahlkommission über
sämtliche dagegen angebrachten Einsprachen entschieden und dem-
entsprechend die Liste berichtigt hat, unter Angabe der Zahl der end-
gültig in die Liste ausgenommenen Wahlberechtigten von dem Vor-
sitzenden der Zentralwahlkommission abzuschließen und zu unter-
eichnen.
. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind auf dem Bureau der Zentral-
wahlkommission mindestens an einem, von der Zentralwahlkommission
öffentlich bekannt zu machenden Tage während der gewöhnlichen Ge-