Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 43
schäftsstunden auszulegen und können während dieser Zeit von jedem
Wahlberechtigten eingesehen und abgeschrieben werden.
g 18.
Zur Teilnahme an der Wahl sind nur diejenigen Personen be-
fugt, welche in die abgeschlossenen Wählerlisten aufgenommen sind.
Bei den allgemeinen und bei den Grundeigentümerwahlen kann
jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur an derjenigen Wahlstelle
ausüben, in deren Wählerliste er eingetragen ist.
IV. Wahlverfahren.
1) Gemeinsame Vorschriften für alle Wahlen.
819.
Die regelmäßigen Wahlen zur Bürgerschaft sinden nach Maß-
gabe der Vorschriften der Art. 38 bis 41 der Verfassung alle drei
Jahre statt. Als Erneuerungstermin im Sinne jener Vorschriften
gilt für die Bürgerschaft der Beginn des Monats Mätz desjenigen
Jahres, in welchem eine teilweise Erneuerung der Bürgerschaft statt-
findet.
820.
Die allgemeinen Wahlen finden zuerst, nach Beendigung der
allgemeinen Wahlen im Stadtgebiete die Grundeigentümerwahlen,
und nach deren Beendigung die Wahlen der im § 1 Ziffer 3 be-
zeichneten Kategorie statt.
Die Wahlen jeder Kategorie sinden an einem Tage statt. Die
Wahltage sind so zu bestimmen, daß sämtliche Wahlen vor dem Er-
neuerungstermin der Bürgerschaft beendigt sein können.
821.
Nachdem die Wahltage durch den Senat bestimmt sind, erläßt
die Zentralwahlkommission eine öffentliche Aufforderung zu den Wahlen
unter der gleichzeitigen Bekanntmachung, an welcher Wahlstelle und
während welcher Zeit das Wahlrecht auszuüben ist.
Jede Wahlstelle soll innerhalb des zugehörigen Bezirks be-
legen sein.
Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr vormittags und wird um
6 Uhr nachmittags geschlossen.