Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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3)  in  Fällen,  wo  die  Wohnung  des  Gewerbetreibenden  und  der  Sitz  des  Gewerbe—

betriebs  (Geschäfts)  von  einander  entfernt  gelegen  sind,

4)  für  Gewerbebetriebe  mit  zwei  oder  mehreren  Mitinhabern  (Compagnons),

wofern  sie  nicht  Mitglieder  einer  und  derselben  Haushaltung  sind.
8.  11.

Am  Vormittag  des  5.  Juni  haben  die  Haushaltungsvorstände,  sowie  die  denselben
gleich  zu  achtenden  einzeln  lebenden  selbständigen  Personen,  dann  die  Vorsteher  oder  Verwalter
  von  Anstalten  für  gemeinschaftlichen  Aufenthalt  (Kasernen,  Erzichungs-,  Versorgungs-,
  Kranken-,  Stras-Anstalten)  oder  geeignete  Vertreter  dieser  Personen  die  Zählformulare
  auszufüllen.

Hiebei  sollen  die  Zähler,  wo  es  erforderlich  würde,  mit  Rath  und  That  behilflich
sein,  ausnahmsweise  auch,  wenn  nölhig,  auf  Grund  der  in  den  Haushaltungen  selbst  einzuziehenden
  mündlichen  Erkundigungen  die  Einträge  selbst  übernehmen.

§.  12.

Die  Wiedereinsammlung  der  Zählformulare  hat  der  Zähler  nach  12  Uhr  Mittags
des  5.  Juni  1882  zu  beginnen,  ununterbrochen  fortzusetzen  und,  wenn  irgend  thunlich,
vor  Abend  zu  beendigen.

Sollte  indessen  die  Einsammlung  bis  Abend  nicht  möglich  sein,  so  ist  dieselbe  am
6.  Juni  wieder  aufzunehmen  und  nöthigenfalls  am  7.  fortzusetzen.

Bei  der  Einsammlung  hat  der  Zähler  die  Zählformulare  mit  seinen  früheren  Einträgen
  in  die  Kontrolliste  zu  vergleichen  und  darnach  für  die  erforderlichen  Ergänzungen
und  Berichtigungen  der  Kontrolliste  und  der  Zählformulare  zu  sorgen.

Nach  vollzogener  Prüfung,  Richtigstellung  und  Summirung  der  Kontrolliste  ist
dieselbe  von  ihm  zu  beurkunden  und  unter  Beischluß  der  ausgefüllten  und  wohlgeordneten
Zählformulare  der  Lokalbehörde  (Zählungskommission)  bis  spätestens  den  12.  Juni  1882
zu  übergeben.

8.  13.

Die  Lokalbehörden  (Zählungskommissionen),  sowie  die  aufgestellten  Zähler
haben  sich  mit  den  für  die  Ausführung  dieser  statistischen  Erhebungen  festgestellten  Anweisungen
  genau  bekannt  zu  machen.

Dieselben  haben  die  Ergebnisse  der  Kontrollisten  (§.  12)  nach  vorgenommener  Prüsung
  in  dem  Gemeindebogen  (s.  Anlage  G)  zusammenzustellen.  Hiebei  ist  darauf  zu
achten,  daß,  wo  ein  Zählbezirk  aus  mehreren  im  Staatshandbuch  aufgeführten  Ortschaften
oder  Wohnplätzen  (Parzellen)  besteht,  die  Ergebnisse  für  jede  Gemeindeparzelle  besonders
summirt  werden.

Sind  die  auf  dem  Gemeindebogen  verlangten  Einträge  und  Summirungen  gemacht,