42 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820.
ältere und jüngere Linie, Schaumburg Lippe, Lippe und
aldeck,
den Herrn Freiherrn von Marschall 2c. 2c.
17. Die freien Städte: Lübeck, Frankfurt, Bremen und
endenern 3ohann Fririch Hach, 1. V.D. Senstor.
en Herrn Johann Friedrich Hach, J. U. D. Senator zu
Lübeck znd Gesandier 6 geschchner Auswechsl 6
welche zu Wien, nach geschehner Auswechslung ihrer rich-
tig befundenen Vollmachten, in Cabinets-Conferenzen zu-
sammengetreten, und, nach sorgfältiger Erwägung und Aus-
gleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge
ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über
folgende Artikel gelangt sind:
Artikel I.
Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der
deutschen sonverainen Fürsten und freien Städte zur Bewah-
rung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde
begriffenen Staaten und zur Erhaltung der innern und äußern
Sicherheit Deutschlands.
Artikel II.
Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemein-
schaft selbstständiger unter sich unabhängiger Staaten, mit
wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Ob-
liegenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber als eine in
politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.
Artikel III.
Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner
Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundes-Acte be-
sünmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses
ereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes aus-
spricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse
und Verpflichtungen.
Artikel IV.
Der Gesammtheit der Bundes-Glieder steht die Befugniß
der Entwickelung und Ausbildung der Bundes-Acte zu, in so
fern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche noth-
wendig macht. Die deßhalb zu fassenden Beschlüsse dürfen
aber mit dem Geiste der Bundes-Acte nicht im Widerspruch
stehen, noch von dem Grund-Charakter des Bundes abweichen.