50 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820.
sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen, zur
Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit
unaufgerufen einzuschreiten verpflichtet ist. Im ersten Fall
muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen der
Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird,
versahrene und im zweiten Fall ein Gleiches, sobald die Re-
gierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet werden.
Artikel XXXIII.
Die Executions-Maßregeln werden im Nahmen der Ge-
sammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bun-
es Versammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung
aller Local-Umstände und sonstigen Verhälnisse, einer oder
mehreren bey der Sache nicht betheiligten Regierungen, den
Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maßregeln, und be-
immt zugleich sowohl die Stärke der dabey zu verwendenden
annschaft, als die nach dem jedesmaligen Zweck des Exe-
cutions-Verfahrens zu bemessende Dauer desselben.
Artikel XXXITV.
Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet ist, und
welche solchen als eine Bundes-Pflicht zu übernehmen hat,
ernennt zu diesem Behuf einen Civil-Commissair, der, in Ge-
mäßheit einer, nach den Bestimmungen der Bundes-Versamm-
lung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden besondern
Instruction, das Executions-Verfahren unmittelbar leitet. Wenn
der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt
die Bundes-Versammlung, welche derselben den Civil-Commissair
zu ernennen hat. — Die beauftragte Regierung wird, während
er Dauer des Executions-Verfahrens, die Bundes--Versammlung
von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhalten, und sie, sobald
der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts
unterrichten.
Artikel XXXV.
Der Bund hat als Gesammt-Macht das Recht, Krieg,
Frieden, Bündnisse, und andere Verträge zu beschließen. Nach
dem im zweiten Artikel der Bundes-Acte ausgesprochnen Zwecke
des Bundes übt derselbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbst-
vertheidigung, zur Erhaltung der Selbstständigkeit und äußern
Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unver-
letzbarkeit der einzelnen Bundes-Staaten aus.