Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

50 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 
  
sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen, zur 
Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit 
unaufgerufen einzuschreiten verpflichtet ist. Im ersten Fall 
muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen der 
Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, 
versahrene und im zweiten Fall ein Gleiches, sobald die Re- 
gierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet werden. 
Artikel XXXIII. 
Die Executions-Maßregeln werden im Nahmen der Ge- 
sammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bun- 
es Versammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung 
aller Local-Umstände und sonstigen Verhälnisse, einer oder 
mehreren bey der Sache nicht betheiligten Regierungen, den 
Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maßregeln, und be- 
immt zugleich sowohl die Stärke der dabey zu verwendenden 
annschaft, als die nach dem jedesmaligen Zweck des Exe- 
cutions-Verfahrens zu bemessende Dauer desselben. 
Artikel XXXITV. 
Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet ist, und 
welche solchen als eine Bundes-Pflicht zu übernehmen hat, 
ernennt zu diesem Behuf einen Civil-Commissair, der, in Ge- 
mäßheit einer, nach den Bestimmungen der Bundes-Versamm- 
lung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden besondern 
Instruction, das Executions-Verfahren unmittelbar leitet. Wenn 
der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt 
die Bundes-Versammlung, welche derselben den Civil-Commissair 
zu ernennen hat. — Die beauftragte Regierung wird, während 
er Dauer des Executions-Verfahrens, die Bundes--Versammlung 
von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhalten, und sie, sobald 
der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts 
unterrichten. 
  
  
  
Artikel XXXV. 
Der Bund hat als Gesammt-Macht das Recht, Krieg, 
Frieden, Bündnisse, und andere Verträge zu beschließen. Nach 
dem im zweiten Artikel der Bundes-Acte ausgesprochnen Zwecke 
des Bundes übt derselbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbst- 
vertheidigung, zur Erhaltung der Selbstständigkeit und äußern 
Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unver- 
letzbarkeit der einzelnen Bundes-Staaten aus.
	        
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