·—
54 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820.
Artikel XLVIII.
Die Bestimmung der Bundes-Acte, vermöge welcher, nach
einmahl erklärtem Bundes-Kriege, kein Mitglied des Bundes
finseitge Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch ein-
seitig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmt-
liche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Besitzun-
gen haben oder nicht, gleich verbindlich.
Artikel XLIX.
Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Ab-
schluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden,
so hat die Bundes-Versammlung zu spezieller Leitung derselben
einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungs-Geschäft
selbst aber eigne Bevollmächtigte zu ernennen, und mit gehörigen
Instructionen zu versehen. — Die Annahme und Bestätigung
eines Friedens-Vertrags kann nur in der vollen Versammlung
geschehen.
Artikel L.
In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überlhaupt
liegt der Bundes-Versammlung ob:
1. Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Auf-
rechthaltung friedlicher und freundschaftlicher Verhältnisse mit
den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;
2. Die von fremden Mächten bey dem Bunde beglaubigten
Gesandten anzunehmen, und wenn es nöthig befunden werden
sollte, im Nahmen des Bundes Gesandte an fremde Mächte
abzuordnen;
3. In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Ge-
sammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben
abzuschließen; „
4. Auf Verlangen einzelner Bundes-Regierungen, für die-
selben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen,
und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die Da-
zwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten
zu lassen.
Artikel LI.
Die Bundes-Versammlung ist ferner verpflichtet, die auf
das Militair-Wesen des Bundes Bezug habenden organischen
Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets er-
forderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen.