Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

·— 
54 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 
Artikel XLVIII. 
Die Bestimmung der Bundes-Acte, vermöge welcher, nach 
einmahl erklärtem Bundes-Kriege, kein Mitglied des Bundes 
finseitge Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch ein- 
seitig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmt- 
liche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Besitzun- 
gen haben oder nicht, gleich verbindlich. 
Artikel XLIX. 
Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Ab- 
schluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, 
so hat die Bundes-Versammlung zu spezieller Leitung derselben 
einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungs-Geschäft 
selbst aber eigne Bevollmächtigte zu ernennen, und mit gehörigen 
Instructionen zu versehen. — Die Annahme und Bestätigung 
eines Friedens-Vertrags kann nur in der vollen Versammlung 
geschehen. 
Artikel L. 
In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überlhaupt 
liegt der Bundes-Versammlung ob: 
1. Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Auf- 
rechthaltung friedlicher und freundschaftlicher Verhältnisse mit 
den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen; 
2. Die von fremden Mächten bey dem Bunde beglaubigten 
Gesandten anzunehmen, und wenn es nöthig befunden werden 
sollte, im Nahmen des Bundes Gesandte an fremde Mächte 
abzuordnen; 
3. In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Ge- 
sammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben 
abzuschließen; „ 
4. Auf Verlangen einzelner Bundes-Regierungen, für die- 
selben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, 
und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die Da- 
zwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten 
zu lassen. 
Artikel LI. 
Die Bundes-Versammlung ist ferner verpflichtet, die auf 
das Militair-Wesen des Bundes Bezug habenden organischen 
Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets er- 
forderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.