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54 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820.
Artikel XLVIII.
Die Bestimmung der Bundes-Acte, vermöge welcher, nach
einmahl erklärtem Bundes-Kriege, kein Mitglied des Bundes
finseitge Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig
Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmtliche
Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Besitzungen
haben oder nicht, gleich verbindlich.
Artikel XLIX.
Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschluß
des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden,
so hat die Bundes-Versammlung zu spezieller Leitung derselben
einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungs-Geschäft
selbst aber eigne Bevollmächtigte zu ernennen, und mit gehörigen
Instructionen zu versehen. — Die Annahme und Bestätigung
eines Friedens-Vertrags kann nur in der vollen Versammlung
geschehen.
Artikel L.
In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überlhaupt
liegt der Bundes-Versammlung ob:
1. Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung
friedlicher und freundschaftlicher Verhältnisse mit
den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;
2. Die von fremden Mächten bey dem Bunde beglaubigten
Gesandten anzunehmen, und wenn es nöthig befunden werden
sollte, im Nahmen des Bundes Gesandte an fremde Mächte
abzuordnen;
3. In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit
des Bundes zu führen, und Verträge für denselben
abzuschließen; „
4. Auf Verlangen einzelner Bundes-Regierungen, für dieselben
die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen,
und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft
des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten
zu lassen.
Artikel LI.
Die Bundes-Versammlung ist ferner verpflichtet, die auf
das Militair-Wesen des Bundes Bezug habenden organischen
Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen
Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen.