Full text : Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

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54  III.  Die  Schluss-Akte  vom  15.  Mai  1820.

Artikel  XLVIII.

Die  Bestimmung  der  Bundes-Acte,  vermöge  welcher,  nach
einmahl  erklärtem  Bundes-Kriege,  kein  Mitglied  des  Bundes
finseitge  Unterhandlungen  mit  dem  Feinde  eingehen,  noch  einseitig
  Waffenstillstand  oder  Frieden  schließen  darf,  ist  für  sämmtliche
  Bundesstaaten,  sie  mögen  außerhalb  des  Bundes  Besitzungen
  haben  oder  nicht,  gleich  verbindlich.

Artikel  XLIX.

Wenn  von  Seiten  des  Bundes  Unterhandlungen  über  Abschluß
  des  Friedens  oder  eines  Waffenstillstandes  Statt  finden,
so  hat  die  Bundes-Versammlung  zu  spezieller  Leitung  derselben
einen  Ausschuß  zu  bestellen,  zu  dem  Unterhandlungs-Geschäft
selbst  aber  eigne  Bevollmächtigte  zu  ernennen,  und  mit  gehörigen
Instructionen  zu  versehen.  —  Die  Annahme  und  Bestätigung
eines  Friedens-Vertrags  kann  nur  in  der  vollen  Versammlung
geschehen.

Artikel  L.

In  Bezug  auf  die  auswärtigen  Verhältnisse  überlhaupt
liegt  der  Bundes-Versammlung  ob:

1.  Als  Organ  der  Gesammtheit  des  Bundes  für  die  Aufrechthaltung
  friedlicher  und  freundschaftlicher  Verhältnisse  mit
den  auswärtigen  Staaten  Sorge  zu  tragen;

2.  Die  von  fremden  Mächten  bey  dem  Bunde  beglaubigten

Gesandten  anzunehmen,  und  wenn  es  nöthig  befunden  werden
sollte,  im  Nahmen  des  Bundes  Gesandte  an  fremde  Mächte
abzuordnen;

3.  In  eintretenden  Fällen  Unterhandlungen  für  die  Gesammtheit
  des  Bundes  zu  führen,  und  Verträge  für  denselben
abzuschließen;  „

4.  Auf  Verlangen  einzelner  Bundes-Regierungen,  für  dieselben
  die  Verwendung  des  Bundes  bei  fremden  Regierungen,
und  in  gleicher  Art,  auf  Verlangen  fremder  Staaten  die  Dazwischenkunft
  des  Bundes  bei  einzelnen  Bundesgliedern  eintreten

zu  lassen.
Artikel  LI.

Die  Bundes-Versammlung  ist  ferner  verpflichtet,  die  auf
das  Militair-Wesen  des  Bundes  Bezug  habenden  organischen
Einrichtungen,  und  die  zur  Sicherstellung  seines  Gebiets  erforderlichen
  Vertheidigungs-Anstalten  zu  beschließen.