Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

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54 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 
Artikel XLVIII. 
Die Bestimmung der Bundes-Acte, vermöge welcher, nach 
einmahl erklärtem Bundes-Kriege, kein Mitglied des Bundes 
finseitge Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch ein- 
seitig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmt- 
liche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Besitzun- 
gen haben oder nicht, gleich verbindlich. 
Artikel XLIX. 
Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Ab- 
schluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, 
so hat die Bundes-Versammlung zu spezieller Leitung derselben 
einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungs-Geschäft 
selbst aber eigne Bevollmächtigte zu ernennen, und mit gehörigen 
Instructionen zu versehen. — Die Annahme und Bestätigung 
eines Friedens-Vertrags kann nur in der vollen Versammlung 
geschehen. 
Artikel L. 
In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überlhaupt 
liegt der Bundes-Versammlung ob: 
1. Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Auf- 
rechthaltung friedlicher und freundschaftlicher Verhältnisse mit 
den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen; 
2. Die von fremden Mächten bey dem Bunde beglaubigten 
Gesandten anzunehmen, und wenn es nöthig befunden werden 
sollte, im Nahmen des Bundes Gesandte an fremde Mächte 
abzuordnen; 
3. In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Ge- 
sammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben 
abzuschließen; „ 
4. Auf Verlangen einzelner Bundes-Regierungen, für die- 
selben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, 
und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die Da- 
zwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten 
zu lassen. 
Artikel LI. 
Die Bundes-Versammlung ist ferner verpflichtet, die auf 
das Militair-Wesen des Bundes Bezug habenden organischen 
Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets er- 
forderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen.