III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 55
Artikel LII.
Da zur Erreichung der Zwecke und Besorgung der An-
gelegenheiten des Bundes, von der Gesammtheit der Mitglieder
Geld Beiträge zu leisten sind, so hat die Bundes-Vesamm-
ng
1. den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Aus-
gaben, so weit solches im Allgemeinen geschehen kann,
festauf etzen;
2. in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besondrer
in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Be-
schlüsse erforderlichen aufserordentlichen Ausgaben und
die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu
bestimmen;
das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den
Mitglieders des Bundes beizutragen ist, festzusetzen;
4. die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Bei-
träge anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen.
Artikel LIII.
Die durch die Bundes-Acte den einzelnen Bundes-Staaten
arantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede
Einwirkung des Bundes in die innere Staats-Einrichtung und
Staats-Verwaltung aus. Da aber die Bundes-Glieder sich
in dem zweiten Abfihuttt der Bundes-Acte über einige besondre
Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Gewähr-
leistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse
der Unterthanen beziehen, so liegt der Bundes-Versammlung
ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen übernommenen
Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten An-
zeigen der Betheiligten ergiebt, daß solche nicht Statt gefunden
habe, zu bewirken. — Die Anwendung der in Gemäßheit
dieser Verbindlichkeiten Ketroffnen allgemeinen Anordnungen
auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein
überlassen.
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Artikel LIV.
Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels der Bundes-
Acte, und den darüber erfolgten spätern Erklärungen, in allen
Bundes-Staaten landständische Verfassungen Statt finden sollen,
so hat die Bundes-Versammlung darüber zu wachen, daß diese
Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe.