Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 55 
Artikel LII. 
Da zur Erreichung der Zwecke und Besorgung der An- 
gelegenheiten des Bundes, von der Gesammtheit der Mitglieder 
Geld Beiträge zu leisten sind, so hat die Bundes-Vesamm- 
ng 
1. den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Aus- 
gaben, so weit solches im Allgemeinen geschehen kann, 
festauf etzen; 
2. in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besondrer 
in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Be- 
schlüsse erforderlichen aufserordentlichen Ausgaben und 
die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu 
bestimmen; 
das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den 
Mitglieders des Bundes beizutragen ist, festzusetzen; 
4. die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Bei- 
träge anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen. 
Artikel LIII. 
Die durch die Bundes-Acte den einzelnen Bundes-Staaten 
arantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede 
Einwirkung des Bundes in die innere Staats-Einrichtung und 
Staats-Verwaltung aus. Da aber die Bundes-Glieder sich 
in dem zweiten Abfihuttt der Bundes-Acte über einige besondre 
Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Gewähr- 
leistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse 
der Unterthanen beziehen, so liegt der Bundes-Versammlung 
ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen übernommenen 
Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten An- 
zeigen der Betheiligten ergiebt, daß solche nicht Statt gefunden 
habe, zu bewirken. — Die Anwendung der in Gemäßheit 
dieser Verbindlichkeiten Ketroffnen allgemeinen Anordnungen 
auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein 
überlassen. 
  
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Artikel LIV. 
Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels der Bundes- 
Acte, und den darüber erfolgten spätern Erklärungen, in allen 
Bundes-Staaten landständische Verfassungen Statt finden sollen, 
so hat die Bundes-Versammlung darüber zu wachen, daß diese 
Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe. 
  
  
  
 
	        
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