Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 57 
Artifel LXI. 
Ausser dem Fall der übernommnen besondern Garantie einer 
landständischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über 
den dreizehnten Artikel der Bundes-Acte hier festgesetzten Bestim- 
mungen, ist die Bundes-Versammlung nicht berechtigt, in land- 
ständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den 
Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche 
nicht den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Character 
annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen dieses, so wie des 
sieben und zwanzigsten Artikels auch hiebey ihre Anwendung fin- 
den. Der sechs und vierzigste Artikel der Wiener Congreß-Acte vom 
Jahre achtzehnhundert und fünfzehn in Betreff der Verfassung der 
freien Stadt Frankfurt erhält jedoch hierdurch keine Abänderung. 
Artikel LX II. 
Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den drei- 
zehnten Artikel der Bundes-Acte sind auf die Keien Städte in 
60“ weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Ver- 
hältnisse derselben es zulassen. 
Artikel LXIII. (. 14. 
Es liegt der Bundes--Versammlung ob, auf die genaue 
und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, 
welche der vierzehnte Artikel der Bundes-Acte in Betreff der 
mittelbar gewordnen ehemaligen Reichsstände und des ehe- 
maligen unmittelbaren Reichs-Adels enthält. Diejenigen Bun- 
des-Glieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt 
worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrecht- 
haltung der durch jene Bestimmungen begründeten staatsrecht- 
lichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die 
Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der 
Bundes-Acte erlaßnen Verordnungen, oder abgeschlossnen Ver- 
träge, entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die 
competenten Behörden des Bundes-Staats, in welchem die 
Besitzungen der Mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen, und 
Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, 
so bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gesetzlichen 
und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu 
ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der durch die 
undes-Acte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die 
Bundes-Versammlung vorbehalten; und diese ist in einem 
salcen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet 
ndet, eine genügende Abhülfe zu bewirken. 
  
  
  
 
	        
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