86 Anlage 3. Der Etat.
Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Ver-
wendung von Ersparnissen kann in den Spezial-Etats festgestellt
werden.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch bei Ersparnissen
an den Fonds zur Remunerirung von Hülfsarbeitern entsprechend
zur Anwendung.
K. 24.
Im Uebrigen dürfen außerordentliche Remunerationen und
Unterstützungen für Beamte nur aus denjenigen Fonds gewährt
werden, welche in den Etats dazu bestimmt sind.
6. 25.
Aus den Fonds einer Behörde zur Remunerirung von Hülfs-
arbeitern dürfen, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes
bestimmt ist, Bewilligungen an etatsmäßig angestellte Beamte der-
selben Behörde nicht erfolgen.
g. 26.
In den dem Landtage vorzulegenden Spezial-Etats sind bei
den betreffenden Besoldungsfonds oder Fonds zur Remunerirung
von Hülfsarbeitern die Einnahmen der Beamten aus Nebenämtern
nachrichtlich mitzutheilen.
S 27.
Gebühren für die Erhebung von Staats-Einnahmen und für
die Leistung von Staats-Ausgaben sind nur von denjenigen Be-
trägen zu berechnen, welche für das betreffende Etatsjahr als wirklich
eingegangen beziehungsweise verausgabt nachgewiesen werden.
g. 28.
Die Ueberlassung von Dienstwohnungen an Beamte erfolgt
nach Maßgabe des Etats.
6. 29.
Die Ueberlassung von Wohnungen und von anderen Nutzungen
an den zur Verfügung des Staates stehenden Gebäuden und Grund-
stücken, sowie von sonstigen Naturalbezügen an Beamte darf nur
gegen Entgelt stattfinden, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas
Anderes bestimmt ist.
Die für Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütungen sind,
soweit sie nicht gemäß der Bestimmung im §. 4 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 12. Mai 1873, betreffend die Gewährung von Wohnungs-