Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 186. 
Spv. 187. 
70 Dritte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
die Verbreitung einer solchen Schrift over sinnlichen Darstellung 
hemmen, und ein Exemplar derselben an die ihr vorgesetzte obere 
Polizey-Behörde ohne Verzug einsenden, welche längstens in acht 
Tagen in einer collegialen Berathung die Charaktere der Gesetz- 
widrigkeit oder Gefährlichkeit sorgfältig zu untersuchen, und nach 
Befinden den Beschlag aufzuheben oder fortzusetzen hat. 
H. 8. 
Im letzten Falle, wenn nämlich die obere Polizey-Behörde 
den Beschlag fortzusetzen beschließt, soll sie die Schrift oder bild- 
liche Darstellung mit dem Collegial-Beschluß an das Staats-Mini- 
sterium des Innern auf der Stelle einschicken, und dieses erkennt 
ohne Aufenthalt über die Aufhebung oder Bestätigung des Beschlags. 
Mit der Bestätigung wird vie Schrift öffentlich verboten, und nach 
Umständen confiscirt. 
5. 9. 
Wer sich durch die Verfügung des Staats-Ministeriums des 
Innern beschwert findet, dem ist dagegen die Berufung an den 
Königlichen Staats-Rath gestattet, welcher darüber, und zwar immer 
in einer Plenar-Versammlung zu erkennen hat. 
K. 10. 
Privat-Personen, gegen welche in Schriften oder sinnlichen 
Darstellungen ein rechtswidriger Angriff gemacht worden, bleibt es 
überlassen, den Verfasser, und wenn dieser nicht genannt oder falsch 
angegeben ist, den Verleger, und aushülfsweise den Drucker oder 
jeden Verbreiter, wegen der ihnen geschehenen Unbilve vor der zu- 
ständigen Gerichts-Behörde zu verfolgen. 
Dieselben können aber zu ihrer Sicherheit von der Polizey 
verlangen, daß sie die Schrift, wegen welcher sie klagen wollen, 
in Beschlag nehme; jevoch sind sie verbunden, in acht Tagen die 
Bescheinigung beyzubringen, daß die Klage wirklich beym Richter 
angebracht worden, widrigen Falls der Beschlag nach Ablauf vieser 
Zeit wieder aufgehoben werden soll. 
s**t 
Staatsdiener, welche sich im Falle des F. 10. befinden, und 
im Dienste außer dem Königreiche abwesend sind, sollen durch rie 
Polizey von dem Daseyn einer solchen Schrift 2c. benachrichtiget 
werden; auch / ist die provisorische Beschlagnahme der Schrift bis 
zur einlangenden Erklärung von Amtswegen zu verfügen.
	        
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