Edict b. staatsrechtl. Verhältniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. betr. 71
8. 12.
Für eine Schrift oder sinnliche Darsstellung haftet jederzeit Sp. 188.
zunächst der Verfasser, und wenn dieser nicht bekannt ist, der Ver-
leger, und subsidiarisch der Drucker und jeder Verbreiter.
München den 26. May 1818.
(L. S.)
Zur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Königlicher Staatsrath und General-Secretaire.
ev. 10. Gesetzblatt Sp. 190.
für das
Königreich Baiern.
XI. Stück. München, Mittwoch den 1. July 1818.
Inhalt.
Edict die staatsrechtlichen Verhältniße der vormals Reichsständischen
Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (Vierte Beylage zu der
l —-
erfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Tit. V. g. 2.)
Edict Er. 155.
die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichständischen
Fursten, Grafen und Herren betreffend 1.
I.
Von den persönlichen Vorzügen, allgemeinen Rechten und Ver-
bindlichkeiten der vormaligen Reichsständischen Fürsten,
Grafen und Herren.
8. 1.
Die mittelbar gewordenen ehemals Reichsständischen fürstlichen und
gräflichen Häuser behalten die Ebenbürtigkeit in dem bisher damit
verbundenen Begriffe, und gehören zum hohen Abel.
1 Für die Auslegung des ganzen Edictes ist zu beachten, daß durch
den Wegfall der standesherrlichen Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt die
standesherrlichen Beamten und Bediensteten, ebenso die standesherrlichen
Orte und Gebiete, also auch die standesherrlichen Untertanen verschwunden,
alle sie voraussetzenden oder betreffenden Bestimmungen des Edictes somit
gegenstandelos geworden sind. S. zu dem Edikte bes. Seydel, 1 S. u.
eb,r des Quellenbestandes S. 628 n. 6. Zweite Aufl. 1 S. 319 ff. u. 333. 334.