Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 190. 
72 Vierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
5. 2. 
Sie behalten den Titel, den sie früher geführt haben, jevoch 
mit Weglassung aller auf ihre vormaligen Reichsständischen Ver- 
hälmiße sich beziehenden Beysätze und Würden. 
Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stamm- 
gütern und Herrschaften. Der Erstgebohrne, welcher im Besitze 
derselben sich befindet, nennt sich zur Unterscheidung von den Nach- 
gebohrnen in öffentlichen Schriften und Handlungen, die nicht an 
den Souverain oder an die Königlichen Behörden gerichtet werden, 
Fürst und Herr, auch Graf und Herr, mit dem Prädicate 
Sp. 191. 
„Wir“, wogegen sich die Nachgebohrnen nur des Titels eines 
Fürsten oder eines Grafen zu bedienen haben. 
5. 3. 
Denselben wird ein ihrer Ebenbürtigkeit angemessenes Canzley- 
Ceremoniel ertheilt. In den Ausfertigungen der Königlichen Stellen 
wird im Contexte den Fürsten das Prädicat „der durchlauchtig hoch- 
gebohrne Herr Fürst;“ und den Grafen „der hochgebohrne Herr 
Graf“ gegeben werden. In ihren Schriften, die entweder an den 
Souverain,] an die Königlichen Staats-Ministerien, oder an die 
übrigen höhern Landesstellen gerichtet sind, müssen sie nach dem 
bis jetzt bestehenden Kanzley-Ceremoniel sich achten. 
8. 4. 
In allen Städten, Märkten und Dörfern, welche den standes- 
herrlichen Häusern gehören, soll das Kirchengebet nach dem Sou- 
verain, auch für das Haupt des Hauses und für dessen Familie 
verrichtet werden. 
Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der Trauerfeyerlichkeiten 
gestattet, daß das Trauer-Geläute für den Herrn, seine Gemahlin, 
und für seinen nächsten Nachfolger drey Wochen, für einen Nach- 
gebohrnen aber vierzehn Tage lang von dem Leichenbegängnisse an 
beobachtet werde; daß die standesherrlichen Stellen und Beamten 
eine Trauer von sechs Wochen anlegen, und daß alle öffentlichen 
Lustbarkeiten in den standesherrlichen Gebieten bis nach Beendigung 
der Exequien eingestellt werden. 
S. 5. 
Den Standesherren steht für ihre Personen und für ihre 
Familien die unbeschränkte Freyheit zu, in einem jeden zum deut- 
schen Bunde gehörigen, oder mit demselben im Friedensstande be- 
findlichen Staate ihren Aufenthalt zu wählen, und eben so in die
	        
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