Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict d. staat srechtl. Verhöltniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. betr. 73 
! 
  
Dienste desselben zu treten. Diejenigen, welche sich entwever in 
Königlichen Diensten befinden, oder aus Königlichen Staats-Cassen 
eine Pension beziehen, haben sich nach den desfallsigen Verordnungen 
zu verhalten. 
S. 6. 
In allen sie betreffenden Real= und Personal-Klagen haben 
sie einen privilegirsten Gerichtsstand in erster Instanz bey dem ein- 
schlägigen Appellations-Gerichte, in zweyter und letzter Instanz bey 
dem Königlichen Ober-Appellations-Gerichte4. Sollten bey einem 
der standesherrlichen Häuser durch Familien-Verträge besondere 
Austrägal-Gerichte eingeführt seyn, so wird der Souverain bieselben 
näher untersuchen lassen, und wegen ihrer Bestätigung besondere 
Entschließung ertheilen 2. 
S. 7. 
Verlassenschafts-Verhandlungen, welche Mitglieder der Familie 
betreffen, kann das Haupt des Hauses vurch seine Canzley vor- 
nehmen und erledigen lassen, so lange kein Rechtsstreit varüber ent- 
steht, in welchem Falle sie an das einschlägige Appellations-Gericht 
zum geeigneten rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen. 
8. 88. 
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme der Militaire= und der 
im Königlichen Civil-Staats-Dienste begangenen Verbrechen, genießen 
die Standesherren das Recht, durch ein Gericht von Ebenbürtigen 
oder durch Richter ihres Standes gerichtet zu werden. 
Die Untersuchung führt das einschlägige Appellations-Gericht 
durch Commissarien, unter der Leitung eines Vorstandes nach den 
Vorschriften des Straf-Gesetzbuches. « 
Diese Commission hat daher alle Zuständigkeiten eines Unter- 
suchungs-Gerichtes. und erkennt auch in kürzester Zeit über die 
Statthaftigkeit einer provisorischen Verhaftung, welche Unterbehörden 
mittelst Bewachung des Angeschuldeten an einem anständigen Orte 
vorzunehmen sich gesetzlich veranlaßt finden. 
Das Stanves-Gericht wird vom Könige in der Residenzstadt 
angeordnet und nach den Bestimmungen des Strafs-Gesetzbuches 
Duen brioilegirte Gerichtsstand ist aufgehoben worden. S. oben 
die Note zu Titel V. S. 20. 21. 
2 Diese einsiischen Asträgahgsche hoben durch die Reichsjustiz- 
ges keine Anerkennung gefunden, sind also durch sie musgehoben worden. 
zum Gerichrperfaffungugrede v. Jan 
8 priyile girte Gerichtsstand ist ulgso - 7 die Note 
zu Tite 
  
Sp. 192. 
Sp. 193.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.