Edict d. staat srechtl. Verhöltniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. betr. 73
!
Dienste desselben zu treten. Diejenigen, welche sich entwever in
Königlichen Diensten befinden, oder aus Königlichen Staats-Cassen
eine Pension beziehen, haben sich nach den desfallsigen Verordnungen
zu verhalten.
S. 6.
In allen sie betreffenden Real= und Personal-Klagen haben
sie einen privilegirsten Gerichtsstand in erster Instanz bey dem ein-
schlägigen Appellations-Gerichte, in zweyter und letzter Instanz bey
dem Königlichen Ober-Appellations-Gerichte4. Sollten bey einem
der standesherrlichen Häuser durch Familien-Verträge besondere
Austrägal-Gerichte eingeführt seyn, so wird der Souverain bieselben
näher untersuchen lassen, und wegen ihrer Bestätigung besondere
Entschließung ertheilen 2.
S. 7.
Verlassenschafts-Verhandlungen, welche Mitglieder der Familie
betreffen, kann das Haupt des Hauses vurch seine Canzley vor-
nehmen und erledigen lassen, so lange kein Rechtsstreit varüber ent-
steht, in welchem Falle sie an das einschlägige Appellations-Gericht
zum geeigneten rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen.
8. 88.
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme der Militaire= und der
im Königlichen Civil-Staats-Dienste begangenen Verbrechen, genießen
die Standesherren das Recht, durch ein Gericht von Ebenbürtigen
oder durch Richter ihres Standes gerichtet zu werden.
Die Untersuchung führt das einschlägige Appellations-Gericht
durch Commissarien, unter der Leitung eines Vorstandes nach den
Vorschriften des Straf-Gesetzbuches. «
Diese Commission hat daher alle Zuständigkeiten eines Unter-
suchungs-Gerichtes. und erkennt auch in kürzester Zeit über die
Statthaftigkeit einer provisorischen Verhaftung, welche Unterbehörden
mittelst Bewachung des Angeschuldeten an einem anständigen Orte
vorzunehmen sich gesetzlich veranlaßt finden.
Das Stanves-Gericht wird vom Könige in der Residenzstadt
angeordnet und nach den Bestimmungen des Strafs-Gesetzbuches
Duen brioilegirte Gerichtsstand ist aufgehoben worden. S. oben
die Note zu Titel V. S. 20. 21.
2 Diese einsiischen Asträgahgsche hoben durch die Reichsjustiz-
ges keine Anerkennung gefunden, sind also durch sie musgehoben worden.
zum Gerichrperfaffungugrede v. Jan
8 priyile girte Gerichtsstand ist ulgso - 7 die Note
zu Tite
Sp. 192.
Sp. 193.