Edictd. staatsrechtl. Verhältniße b. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. betr. 75
5. 10 1.
Die Vormunyschaften der standesherrlichen Familien-Glieder
können von dem Haupte des Hauses bestellt werden. Ist dasselbe
dabey betheiligt, und ein Vormund oder Curator von Obrigkeits-
wegen aufzustellen, so geschieht vieses durch das Appellations-Gericht
des einschlägigen Regierungs-Bezirkes mit Vorbehalt des Recurses
an das Ober-Appellations-Gericht.
Die Ober-Aufsicht über standesherrliche Vormundschafts-Sachen
wird dem Königlichen Staats-Ministerium der Justiz vorbehalten,
welches zu diesem Ende von der getroffenen Anordnung einer Vor-
munyschaft in Kenntniß zu setzen ist.
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Die Standesherren genießen für sich und ihre Familien die
Befreyung von aller Militaire-Pflichtigkeit.
5. 12.
In den Schlößern, welche sie bewohnen, sollen sie, außer dem Noth-
falle, von der Einquartierung der Königlichen Truppen befreyt seyn.
F. 13.
Ihnen ist gestattet, eine Ehrenwache aus Eingebohrnen, welche
dem Souverain den Huldigungs-Eid geleistet haben, und nicht in
den Jahren der Militaire-Pflichtigkeit sind, in den Schlößern ihres
Wohnsitzes zu halten.
8. 14.
Die Standesherren sind berechtigt, von ihren Beamten einen
Dienstes--Eid sich leisten zu lassen, auch die in ihrem Gebiete an-
säßigen Unterthanen auf Gehorsam und Erfüllung der denselben
gegen ihren Standesherrn obliegenden Verbindlichkeiten zu ver-
pflichten, vorbehaltlich der Unterthans Treue und des Gehorsams
gegen den König und die Gesetze des Reichs.
6. 15.
Die Standesherren sind befugt, iene Angelegenheiten an die
Regierungen auswäniger Staaten zu bringen, welche sie mit. den-
selben rücksichtlich ihrer darin befindlichen Besitzungen und allen-
fallsigen Lehen= und Dienstes-Verhältnisse zu verhandeln haben.
1 Bestätigt durch die 35. Verfassungsänderung v. 10. Nov.
1861 A. 76 Abs. 3. S. oben S. 22. -
Sp. 195.
Sp. 190.