Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 197. 
76 BVierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
Sie dürfen jedoch nicht Agenten mit diplomatischem Character 
aborpnen. 
5. 16. 
Sie können besondere Anordnungen und Verfügungen über 
Gegenstände erlassen, welche die Verwaltung ihrer standesherrlichen 
und Eigenthums-Rechte betreffen. Diese dürfen aber den allgemeinen 
Gesetzen nicht entgegen seyn; auch sollen die Formen der öffent- 
lichen Verwaltung und der öffentlichen Anstalten mit den in den 
übrigen Theilen der Monarchie eingeführten in Uebereinstimmung 
gebracht werden. 
" §.17. 
Ihnen ist gestattet, außer dem im ganzen Königreiche nach 
der bestehenden Verordnung zu haltenden Königlichen Gesetz- 
und Allgemeinen Intelligenz-Blatt auch besondere Wochen- 
Blätter für ihre Gebiete einzuführen. 
II. 
Rechtspfleget. 
5. 18. 
In den standesherrlichen Gerichts-Bezirken wird nach den be- 
stehenden Gesetzen Recht gesprochen. 
S. 19. 
Die Verwaltung der Ciwvil-Gerichtsbarkeit, der willkührlichen, 
so wie der streitigen in erster Instanz, geschieht durch Behörden, 
welche mit den Königlichen Stadt= und Landgerichten gleiche Zu- 
ständigkeit haben, und Stadt= und Herrschafts-Gerichte 
heißen sollen. 
In strafrechtlichen Fällen stehet denselben mehr nicht als die 
Untersuchung zu. Die geschloßenen Acten werden an das ein- 
schlägige Strafgericht zur Schöpfung des Urtheils eingesendet. 
K. 20. 
Die hergebrachte mittlere und Straf-Gerichtsbarkeit der Standes- 
herren kann nur durch ein förmlich constituirtes, aus gesetzmäßig 
1 93 den z§ 18—25. Die standesherrliche Gerichtsbarkeit ist durch 
die 23. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848 — ab edruckt in 
Anlage 2 Nummer " — aufgehoben und auf den Staat übertragen 
worden. S. unten S. 266 ff.
	        
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