Sp. 197.
76 BVierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
Sie dürfen jedoch nicht Agenten mit diplomatischem Character
aborpnen.
5. 16.
Sie können besondere Anordnungen und Verfügungen über
Gegenstände erlassen, welche die Verwaltung ihrer standesherrlichen
und Eigenthums-Rechte betreffen. Diese dürfen aber den allgemeinen
Gesetzen nicht entgegen seyn; auch sollen die Formen der öffent-
lichen Verwaltung und der öffentlichen Anstalten mit den in den
übrigen Theilen der Monarchie eingeführten in Uebereinstimmung
gebracht werden.
" §.17.
Ihnen ist gestattet, außer dem im ganzen Königreiche nach
der bestehenden Verordnung zu haltenden Königlichen Gesetz-
und Allgemeinen Intelligenz-Blatt auch besondere Wochen-
Blätter für ihre Gebiete einzuführen.
II.
Rechtspfleget.
5. 18.
In den standesherrlichen Gerichts-Bezirken wird nach den be-
stehenden Gesetzen Recht gesprochen.
S. 19.
Die Verwaltung der Ciwvil-Gerichtsbarkeit, der willkührlichen,
so wie der streitigen in erster Instanz, geschieht durch Behörden,
welche mit den Königlichen Stadt= und Landgerichten gleiche Zu-
ständigkeit haben, und Stadt= und Herrschafts-Gerichte
heißen sollen.
In strafrechtlichen Fällen stehet denselben mehr nicht als die
Untersuchung zu. Die geschloßenen Acten werden an das ein-
schlägige Strafgericht zur Schöpfung des Urtheils eingesendet.
K. 20.
Die hergebrachte mittlere und Straf-Gerichtsbarkeit der Standes-
herren kann nur durch ein förmlich constituirtes, aus gesetzmäßig
1 93 den z§ 18—25. Die standesherrliche Gerichtsbarkeit ist durch
die 23. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848 — ab edruckt in
Anlage 2 Nummer " — aufgehoben und auf den Staat übertragen
worden. S. unten S. 266 ff.