Edict b. staatsrechtl. Verhältniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. bet. 79
Sicherheits-Anstalten und unter Beobachtung ver darüber bestehenden
Verordnungen.
S. 29.
Dem unmittelbaren Wirkungs-Kreise der Königlichen Regierung
des Bezirkes, in welchem die standesherrlichen Gebiete gelegen sind,
bleiben vorbehalten:
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11.
12.
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. die Aufsicht auf die Landes-Grenzen, und Bewahrung der
Landesherrlichen Gerechtsame gegen benachbarte Staaten;
alle Gegenstände, welche das Verhältniß des Königreichs zu
benachbarten Staaten betreffen;
4 die Bewahrung und Handhabung der Landes-Verfassung und
der Souverainetäts-Rechte;
. vie Bewahrung und Vertretung der Majestäts-Rechte in
Beziehung auf die Kirchen aller Confessionen, so wie die
Aufrechthaltung des hierüber erlassenen Religions-Evicts:
. die Leitung aller Gegenstände, welche die Militaire Con-
scription, die Landes-Bewaffnung und die Landwehr be-
treffen, so wie die Bescheidung der Reclamationen in Con-
scriptions-Sachen;
die Leitung der Marsch-, Vorspanns= und Einquartierungs-
Angelegenheiten, dann die Einleitung zur Vertheilung und
Ausgleichung der Kriegs-Lasten, so wie die Bescheidung der
Beschwerden über die Repartition der Lasten und der Ent-
schädigungs-Forderungen;
. die Bezirks-Concurrenz-Sachen;
. die Anlegung und Erhaltung ber Heerstraßen, Brücken und
Fluß · Bauten;
. Auswanderungen der Unterthanen;
. die Sicherheits·Policey, in so weit sie sich auf allgemeine
Anstalten bezieht;
Gegenstände der Brand-Assecuranz;
alle öffentlichen Anstalten des Kreises, an welchen die Me-
diat--Gebiete Antheil nehmen;
. die Concurs-Prüfungen für den Staatsdienst, einschließlich
der Aerzte, Wundärzte und Hebammen, und die Bescheini-
gung ihrer Befähigung zur Ausübung ihres Amtes;
. die Bewilligung von Getreide- und Jahr-Märkten.
S. 30.
In den oben bezeichneten, so wie in allen analogen Gegen-
ständen,
ist die einschlägige Königliche Bezirks-Regierung die
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