Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict b. staatsrechtl. Verhältniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. bet. 79 
  
Sicherheits-Anstalten und unter Beobachtung ver darüber bestehenden 
Verordnungen. 
S. 29. 
Dem unmittelbaren Wirkungs-Kreise der Königlichen Regierung 
des Bezirkes, in welchem die standesherrlichen Gebiete gelegen sind, 
bleiben vorbehalten: 
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G# — 
S 
11. 
12. 
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2 
. die Aufsicht auf die Landes-Grenzen, und Bewahrung der 
Landesherrlichen Gerechtsame gegen benachbarte Staaten; 
alle Gegenstände, welche das Verhältniß des Königreichs zu 
benachbarten Staaten betreffen; 
4 die Bewahrung und Handhabung der Landes-Verfassung und 
der Souverainetäts-Rechte; 
. vie Bewahrung und Vertretung der Majestäts-Rechte in 
Beziehung auf die Kirchen aller Confessionen, so wie die 
Aufrechthaltung des hierüber erlassenen Religions-Evicts: 
. die Leitung aller Gegenstände, welche die Militaire Con- 
scription, die Landes-Bewaffnung und die Landwehr be- 
treffen, so wie die Bescheidung der Reclamationen in Con- 
scriptions-Sachen; 
die Leitung der Marsch-, Vorspanns= und Einquartierungs- 
Angelegenheiten, dann die Einleitung zur Vertheilung und 
Ausgleichung der Kriegs-Lasten, so wie die Bescheidung der 
Beschwerden über die Repartition der Lasten und der Ent- 
schädigungs-Forderungen; 
. die Bezirks-Concurrenz-Sachen; 
. die Anlegung und Erhaltung ber Heerstraßen, Brücken und 
Fluß · Bauten; 
. Auswanderungen der Unterthanen; 
. die Sicherheits·Policey, in so weit sie sich auf allgemeine 
Anstalten bezieht; 
Gegenstände der Brand-Assecuranz; 
alle öffentlichen Anstalten des Kreises, an welchen die Me- 
diat--Gebiete Antheil nehmen; 
. die Concurs-Prüfungen für den Staatsdienst, einschließlich 
der Aerzte, Wundärzte und Hebammen, und die Bescheini- 
gung ihrer Befähigung zur Ausübung ihres Amtes; 
. die Bewilligung von Getreide- und Jahr-Märkten. 
S. 30. 
In den oben bezeichneten, so wie in allen analogen Gegen- 
ständen, 
ist die einschlägige Königliche Bezirks-Regierung die 
Sp. 201
	        
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