Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict  b.  staatsrechtl.  Verhältniße  d.  vorm.  Reichsständ.  Fürsten  2c.  bet.  79

 

Sicherheits-Anstalten  und  unter  Beobachtung  ver  darüber  bestehenden
Verordnungen.

S.  29.

Dem  unmittelbaren  Wirkungs-Kreise  der  Königlichen  Regierung
des  Bezirkes,  in  welchem  die  standesherrlichen  Gebiete  gelegen  sind,
bleiben  vorbehalten:

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11.
12.

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.  die  Aufsicht  auf  die  Landes-Grenzen,  und  Bewahrung  der

Landesherrlichen  Gerechtsame  gegen  benachbarte  Staaten;
alle  Gegenstände,  welche  das  Verhältniß  des  Königreichs  zu
benachbarten  Staaten  betreffen;

4  die  Bewahrung  und  Handhabung  der  Landes-Verfassung  und

der  Souverainetäts-Rechte;

.  vie  Bewahrung  und  Vertretung  der  Majestäts-Rechte  in

Beziehung  auf  die  Kirchen  aller  Confessionen,  so  wie  die
Aufrechthaltung  des  hierüber  erlassenen  Religions-Evicts:

.  die  Leitung  aller  Gegenstände,  welche  die  Militaire  Conscription,

  die  Landes-Bewaffnung  und  die  Landwehr  betreffen,
  so  wie  die  Bescheidung  der  Reclamationen  in  Conscriptions-Sachen;


die  Leitung  der  Marsch-,  Vorspanns=  und  Einquartierungs-Angelegenheiten,

  dann  die  Einleitung  zur  Vertheilung  und
Ausgleichung  der  Kriegs-Lasten,  so  wie  die  Bescheidung  der
Beschwerden  über  die  Repartition  der  Lasten  und  der  Entschädigungs-Forderungen;


.  die  Bezirks-Concurrenz-Sachen;
.  die  Anlegung  und  Erhaltung  ber  Heerstraßen,  Brücken  und

Fluß  ·  Bauten;

.  Auswanderungen  der  Unterthanen;
.  die  Sicherheits·Policey,  in  so  weit  sie  sich  auf  allgemeine

Anstalten  bezieht;

Gegenstände  der  Brand-Assecuranz;

alle  öffentlichen  Anstalten  des  Kreises,  an  welchen  die  Mediat--Gebiete
  Antheil  nehmen;

.  die  Concurs-Prüfungen  für  den  Staatsdienst,  einschließlich

der  Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen,  und  die  Bescheinigung
  ihrer  Befähigung  zur  Ausübung  ihres  Amtes;

.  die  Bewilligung  von  Getreide-  und  Jahr-Märkten.

S.  30.

In  den  oben  bezeichneten,  so  wie  in  allen  analogen  Gegenständen,


ist  die  einschlägige  Königliche  Bezirks-Regierung  die

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