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82 Vierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
Die Königliche Regierung erläßt zwar ihre Ausfertigungen
in der gegen die untergeordneten Behörden vorgeschriebenen Form
in einer befehlenden Schreibart, jevoch soll dabey an die Regierungs-
Canzleyen die nach ihrer Stellung denselben gebührende Achtung
und Rücksicht gehörig beobachtet werden.
8. 41.
Von allen Ernennungen zu den Policey-Stellen haben die
Standesherren der Königlichen Oberpolicey-Behörde des Regierungs-
Bezirkes die Anzeige zu machen, damit zugleich die Nachweisung
der erstandenen Prüfung und der übrigen erforderlichen Befähigung
zu verbinden, und jährlich an dieselbe Ober-Policey-Behörde eine
Liste der für die Policey angestellten Beamten und Räthe, mit
Bemerkung ihrer Qualification, einzusenden.
K. 42.
Die von den Standesherren ernannten Räthe, Beamten und
Subalternen in den Canzleyen werden von den Vorständen dieser
Letztern selbst in ihr Amt eingewiesen und verpflichtet.
I IV.
Kirchliche Angelegenheiten.
H. 43.
Die in den standesherrlichen Gebieten befindlichen weltlichen
und geistlichen Obrigkeiten müssen die in Kirchen-Policey-Sachen
erlassenen Verordnungen des Souverains vollziehen, und für ihre
Beobachtung wachen.
#. 44. ,
Wo eigene protestantische Consistorien bestehen, oder wo vor-
mals solche bestanden haben, und die Standesherren dieselben
wieder herstellen wollen, haben sie die Consistorial-Sachen wie
die in den Bezirken angeordneten unmittelbaren Consistorien nach
den bestehenden Verordnungen zu verhandeln, und sind, wie diese
dem Königlichen General-Consistorium untergeordnet.
K. 45.
Wo keine eigenen Consistorien bestehen, ist für vie Con-
sistorial-Sachen das Königliche einschlägige Consistorium die ge-
eignete Behörde.