Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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82 Vierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
Die Königliche Regierung erläßt zwar ihre Ausfertigungen 
in der gegen die untergeordneten Behörden vorgeschriebenen Form 
in einer befehlenden Schreibart, jevoch soll dabey an die Regierungs- 
Canzleyen die nach ihrer Stellung denselben gebührende Achtung 
und Rücksicht gehörig beobachtet werden. 
8. 41. 
Von allen Ernennungen zu den Policey-Stellen haben die 
Standesherren der Königlichen Oberpolicey-Behörde des Regierungs- 
Bezirkes die Anzeige zu machen, damit zugleich die Nachweisung 
der erstandenen Prüfung und der übrigen erforderlichen Befähigung 
zu verbinden, und jährlich an dieselbe Ober-Policey-Behörde eine 
Liste der für die Policey angestellten Beamten und Räthe, mit 
Bemerkung ihrer Qualification, einzusenden. 
K. 42. 
Die von den Standesherren ernannten Räthe, Beamten und 
Subalternen in den Canzleyen werden von den Vorständen dieser 
Letztern selbst in ihr Amt eingewiesen und verpflichtet. 
I IV. 
Kirchliche Angelegenheiten. 
H. 43. 
Die in den standesherrlichen Gebieten befindlichen weltlichen 
und geistlichen Obrigkeiten müssen die in Kirchen-Policey-Sachen 
erlassenen Verordnungen des Souverains vollziehen, und für ihre 
Beobachtung wachen. 
#. 44. , 
Wo eigene protestantische Consistorien bestehen, oder wo vor- 
mals solche bestanden haben, und die Standesherren dieselben 
wieder herstellen wollen, haben sie die Consistorial-Sachen wie 
die in den Bezirken angeordneten unmittelbaren Consistorien nach 
den bestehenden Verordnungen zu verhandeln, und sind, wie diese 
dem Königlichen General-Consistorium untergeordnet. 
K. 45. 
Wo keine eigenen Consistorien bestehen, ist für vie Con- 
sistorial-Sachen das Königliche einschlägige Consistorium die ge- 
eignete Behörde.
	        
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