Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict d. staatsrechtl. Verhältniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. betr. 83 
  
K. 46. 
Die streitigen Consistorial= und Ehegerichts-Sachen werden 
bey der standesherrlichen Justiz-Canzley verhandelt und entschieden, 
von welcher die Berufung an das Königliche Ober-Appellations- 
Gericht gehet. 
8. 47. 
Die Verwaltung des Kirchen-, Schulen= und milden Stiftungs- 
Vermögens, bleibt unter der unmittelbaren Leitung und! Aufsicht 
der Mediat-Behörde, jevoch unter genauer Beobachtung der hierüber 
bestehenden Verordnungen. 
S. 48. 
Jedem Standesherrn stehet in seinem Gebiete abgesondert 
von den Episcopal-Rechten, die Ausübung der Patronats-Rechte, 
wo sie hergebracht sind, zu; über die Qualification der Subjecte 
müssen die Königlichen Gesetze beobachtet werden. Die Installation 
der Pfarrer geschieht nach erfolgtem Königlichen Posseß-Befehle 
durch vie standesherrliche Meviat-Behörde. 
  
V. 
Grundherrliche Rechte und Besteuerung der Standesherren. 
s. 49. 
Den Standesherren verbleiben alle aus ihrem Eigenthums- 
Rechte herrührenden Einkünfte, Nutzungen und Befugniße, nahment- 
lich ihre Berg= und Hüttenwerke, Forsten, Flößereyen, Zehenten. 
Jagden, Fischereyen und Waidgerechtigkeiten; ferner alle aus der 
Gutsherrlichkeit entspringenden Renten und Nutzungen, als: 
Zinse. Dienst= und andere Reichniße jeder Art, mit Ausnahme 
der aus persönlicher Leibeigenschaft herrührenden und gesetzlich auf- 
gehobenen Gefälle. 
S. 50. 
Es verbleiben ihnen ferner alle Einkünfte und Nutzungen des 
ihnen Kraft des gegenwärtigen Evicts zukommenden Antheils an 
der Justiz= und Policey-Verswaltung in ihren Besitzungen, der- 
gestalt jedoch, daß jene Einkünfte und Nutzungen, eben so wie 
die Ausübung der Gewalt, von welcher sie herrühren, allezeit den 
Bestimmungen der allgemeinen hierüber Maaß gebenden Gesetze 
unterworfen bleiben. · 
6* 
Sp. 207. 
Sv. 208.
	        
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