Edict d. staatsrechtl. Verhältniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. betr. 83
K. 46.
Die streitigen Consistorial= und Ehegerichts-Sachen werden
bey der standesherrlichen Justiz-Canzley verhandelt und entschieden,
von welcher die Berufung an das Königliche Ober-Appellations-
Gericht gehet.
8. 47.
Die Verwaltung des Kirchen-, Schulen= und milden Stiftungs-
Vermögens, bleibt unter der unmittelbaren Leitung und! Aufsicht
der Mediat-Behörde, jevoch unter genauer Beobachtung der hierüber
bestehenden Verordnungen.
S. 48.
Jedem Standesherrn stehet in seinem Gebiete abgesondert
von den Episcopal-Rechten, die Ausübung der Patronats-Rechte,
wo sie hergebracht sind, zu; über die Qualification der Subjecte
müssen die Königlichen Gesetze beobachtet werden. Die Installation
der Pfarrer geschieht nach erfolgtem Königlichen Posseß-Befehle
durch vie standesherrliche Meviat-Behörde.
V.
Grundherrliche Rechte und Besteuerung der Standesherren.
s. 49.
Den Standesherren verbleiben alle aus ihrem Eigenthums-
Rechte herrührenden Einkünfte, Nutzungen und Befugniße, nahment-
lich ihre Berg= und Hüttenwerke, Forsten, Flößereyen, Zehenten.
Jagden, Fischereyen und Waidgerechtigkeiten; ferner alle aus der
Gutsherrlichkeit entspringenden Renten und Nutzungen, als:
Zinse. Dienst= und andere Reichniße jeder Art, mit Ausnahme
der aus persönlicher Leibeigenschaft herrührenden und gesetzlich auf-
gehobenen Gefälle.
S. 50.
Es verbleiben ihnen ferner alle Einkünfte und Nutzungen des
ihnen Kraft des gegenwärtigen Evicts zukommenden Antheils an
der Justiz= und Policey-Verswaltung in ihren Besitzungen, der-
gestalt jedoch, daß jene Einkünfte und Nutzungen, eben so wie
die Ausübung der Gewalt, von welcher sie herrühren, allezeit den
Bestimmungen der allgemeinen hierüber Maaß gebenden Gesetze
unterworfen bleiben. ·
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Sp. 207.
Sv. 208.