Sp. 200.
84 Vierte Beylage zu der Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
g. 51.
Die Standesherren behalten den Bezug der Nachsteuer gegen
diejenigen nicht im deutschen Bunde begriffenen Staaten, mit
welchen keine Freyzügigkeies-Verträge geschlossen sind.
g. 52.
In Ansehung der sämmtlichen landesherrlichen Gefälle bleibt
es bey den Bestimmungen der Declaration vom Jahre 1807, nach
den bisher beobachteten Entschädigungs-Normen!. Jedoch wird
S. 53.
den Standesherren als Ehren-Vorzug die bisher nur den
Mitgliedem des Königlichen Hauses zugestandene Freyheit von
allen Personal-Steuern für sie selbst und ihre Familie, wie auch
die Befreyung der Schloß-Gebäude, welche sie bewohnen, von der
Haussteuer bewilliget. Ihre übrigen Besitzungen insgesammt bleiben
zwar in Folge der bereits im Jahre 1807 vollzogenen Aufhebung
aller Steuer-Freyheiten im Königreiche, den sämmtlichen Staats-
Auflagen ohne Unterschied und Ausnahme unterworfen; — da
jedoch die deutsche Bundes-Acte Art. 14. die Standesherren für die
privilegirteste Klasse insbesonrere in Ansehung der Besteuerung
erklärt hat, so soll I ihnen zur Entschädigung für das ihnen hierin
zugedachte Vorrecht entweder eine beständige Rente, welche dem
dritten Theile des Betrages der ordentlichen Grund-Steuer, Haus-
Steuer und Dominical-Steuer von ihren vormals reichsständischen
Besitzungen gleichkömmt, bey einem Königlichen Rentamte an-
gewiesen, oder es soll von den Schulvden, welche ihnen bey der
Abtheilung zugewiesen sind, ein dem mit 20 erhöhten Capital=
Stock einer solchen Rente gleichkommender Antheil auf die Staats-
Kasse übernommen werden.
S. 54.
Zu allen außerordentlichen Umlagen sowohl auf das ganze
Königreich, als auf den Bezirk, in welchem ihre Besitzungen liegen,
haben die Standesherren gleichmäßig nach dem allgemeinen Steuer-
fuße beyzutragen.
. 55.
Von Gemeinde-Umlagen sind sie rücksichtlich ihrer dermaligen
Besitzungen befreyt, woferne sie nicht Vortheile aus dem Gemeinde-
Verbande ziehen.
1 S. unten die Note zu § 65.