Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 200. 
84 Vierte Beylage zu der Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
g. 51. 
Die Standesherren behalten den Bezug der Nachsteuer gegen 
diejenigen nicht im deutschen Bunde begriffenen Staaten, mit 
welchen keine Freyzügigkeies-Verträge geschlossen sind. 
g. 52. 
In Ansehung der sämmtlichen landesherrlichen Gefälle bleibt 
es bey den Bestimmungen der Declaration vom Jahre 1807, nach 
den bisher beobachteten Entschädigungs-Normen!. Jedoch wird 
S. 53. 
den Standesherren als Ehren-Vorzug die bisher nur den 
Mitgliedem des Königlichen Hauses zugestandene Freyheit von 
allen Personal-Steuern für sie selbst und ihre Familie, wie auch 
die Befreyung der Schloß-Gebäude, welche sie bewohnen, von der 
Haussteuer bewilliget. Ihre übrigen Besitzungen insgesammt bleiben 
zwar in Folge der bereits im Jahre 1807 vollzogenen Aufhebung 
aller Steuer-Freyheiten im Königreiche, den sämmtlichen Staats- 
Auflagen ohne Unterschied und Ausnahme unterworfen; — da 
jedoch die deutsche Bundes-Acte Art. 14. die Standesherren für die 
privilegirteste Klasse insbesonrere in Ansehung der Besteuerung 
erklärt hat, so soll I ihnen zur Entschädigung für das ihnen hierin 
zugedachte Vorrecht entweder eine beständige Rente, welche dem 
dritten Theile des Betrages der ordentlichen Grund-Steuer, Haus- 
Steuer und Dominical-Steuer von ihren vormals reichsständischen 
Besitzungen gleichkömmt, bey einem Königlichen Rentamte an- 
gewiesen, oder es soll von den Schulvden, welche ihnen bey der 
Abtheilung zugewiesen sind, ein dem mit 20 erhöhten Capital= 
Stock einer solchen Rente gleichkommender Antheil auf die Staats- 
Kasse übernommen werden. 
S. 54. 
Zu allen außerordentlichen Umlagen sowohl auf das ganze 
Königreich, als auf den Bezirk, in welchem ihre Besitzungen liegen, 
haben die Standesherren gleichmäßig nach dem allgemeinen Steuer- 
fuße beyzutragen. 
. 55. 
Von Gemeinde-Umlagen sind sie rücksichtlich ihrer dermaligen 
Besitzungen befreyt, woferne sie nicht Vortheile aus dem Gemeinde- 
Verbande ziehen. 
1 S. unten die Note zu § 65.
	        
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