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d. Fürsten 2e. betr. 85
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Die in ver Königlichen Declaration vom Jahre 1807 den
Standesherren eingeräumte Freyheit von Zoll und Weggeld wird
bestätiget. Auch ist ihnen gestattet. ihre Natural-Producte und
Gefälle aus ihren im Auslande gelegenen und an ihre dieß-
seitigen Herrschaften angränzenden Besitzungen mauthfrey einzu-
führen.
S. 57.
Die Activ-Lehen werden ihnen feriner belassen; jedoch geht Sv. 240.
in allen streitigen Lehen= Sachen die Appellation von den Justiz-
Canzleyen an das Königliche Ober-Appellations-Gericht. Die
Ritterdienste können nur für den Souverain gefordert werden, alle
übrigen Lehengefälle bleiben dem Mediat-Herrn.
Dazu die 24. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848,
abgedruckt in Anlage 2 Nummer 3. S. unten S. 277 ff.
S. 58.
Die Standesherren sind befugt, neben einem Collegium für
die Justiz und Policey, (#. 33.) auch neben andern Verwaltungs-
Beamten ein eigenes Collegium für die Verwaltung ihrer guts-
herrlichen Einkünfte, unter dem Nahmen Dominical-Canzley
anzuordnen.
K. 59.
Alle Mediat-Behörden haben in ihren Ausfertigungen die
Vorschriften der Königlichen Stempel-Ordnung zu beobachten.
VI.
Ausscheidung der Schulden.
K. 60.
Die verfassungsmäßig contrahirten Schulden, welche auf den
mediatisirten Fürstenthümern, Grafschaften und Herrschaften haften,
werden, so fern es noch nicht geschehen ist, zwischen dem Souverain.
und den mediatisirten Herren nach Verhälmiß der Einkünfte ge-
theilt, welche jener erhält, und diesen verbleiben. Hiernach
a) muß der Stand solcher Schulden vor Allem hergestellt,
dann eine genaue Bilance zwischen den Einkünften des
einen und andern Theiles gezogen, und ' nach dem Ver- Sv. 211.