Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über den Adel im Königreiche Baiern. 91 
  
Der befreyte Gerichtsstand der Adelichen beschränkt sich für 
dingliche Klagen auf solche Grundstücke, welche zu einem Guts- 
Complexe gehören, worauf ihnen nach dem Epicte über die guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit, eine solche zustehet. 
5. 12. 
1 Die Meelichen, außer den in der deutschen Bundes-Acte ent- 
haltenen Ausnahmen, unterliegen zwar der allgemeinen Militaire- 
Pflichtigkeit nach den bestehenden Conscriptions-Gelsetzen; jevoch 
sollen die Söhne des Avels, welche das Loos zur Einreihung trifft, 
als Cadetten eintreten. 1. 
Aufgehoben durch die zweinndvierzigste Verfassungs- 
änderung v. 30. Januar 1868. A. 96. S. oben S. 24 und S. 19. 
K. 13. 
Nur zum Besten abelicher Personen und Familien können 
Familien-Fidei-Commisse nach den Vorschriften des Evicts über 
die Familien-Fidei-Commisse errichtet werden. 
ö. 141. 
Den Adelichen kömmt ausschließend das Recht zu, eine guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit ausüben zu können. 
In wie fern, und unter welchen Beschränkungen eine solche 
Gerichtsbarkeit von denselben besessen werden kann, verordnet das 
Edict über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 
F. 15. 
Den Antheil der adelichen Grundbesitzer an der Reichsstand- 
schaft bestimmt die Verfassungs-Urkunde 2. 
5S. 16. 
Ueber die grundherrlichen Rechte des Adels enthalten die 
einschlagenden Evicte die nähern Bestimmungen. 
Titel III. , 
Von dem Verluste des Adels. 
g. 17. 
1. Mit jeder Verurtheilung in eine Criminal-Strafe ist der 
Verlust des Adels verbunden. « 
· IDiegatshekkliche·GerichtsbarkeitistdutchdicU.Bekfassungös 
änderung v. 4. Juni 1848 aufgehoben und auf den Staat 
übertragen. S. das Gesch unten in Anlage 2 N. 2 S. 266 ff. 
1 S. Verfassungs-Urkunde Titel VI. F. 3. 
Sp. 218.
	        
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