Sp. 227.
Sp. 228.
98 Sechste Beylage zu der Verfafsfungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
! Zweyter Abschnitt.
Von der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit.
Titel I.
Von den Vorbedingungen zur Ausübung der guts-
enrischen Gerichtsbarkeit.
5. 25.
Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit kann nur von der Quelle
Ealler Gerichtsbarkeit im Reiche, dem Souverain, ausgehen, und
wird nur aus dessen besonderer Ermächtigung, unter der Oberauf-
sicht Seiner Stellen ausgeübt.
K. 26.
Nach der Verfassungs-Urkunde des Reichs, Titel V. §. 4.
Nro. 1., und nach dem Epict über den Adel F. 14. kömmt den
Adelichen ausschließend das Recht zu, eine gutsherrliche Gerichts-
barkeit ausüben zu können.
S. 27.
Auf keinem Gutsbezirke kann das Recht der gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit Platz greifen, wo dasselbe nicht schon in dem Jahre
1806 hierauf begründet, und eine Patrimonial-Gerichtsbarkeit da-
selbst hergebracht war.
5. 28.
Allenthalben ist die gutsherrliche Gerichtsbarkeit auf die eigenen
Grundholden des Gutsherrn beschränkt, und darf in der Regel auf
Grundholden des Königs oder anderer Grundherren, so wie auf
die Besitzer freyeigener Güter nicht ausgedehnt seyn, noch jemals
ausgedehnt werden. Ausnahmslweise kann sie sich jevoch auch auf
jene Grundholden der Kirchen und Stiftungen, so wie anderer Privat-
Personen und auf jene Besitzer freyeigener Güter erstrecken, worüber
der Gutsherr schon im Jahre 1806 die Gerichtsbarkeit mit einem
dinglichen Rechte in Besitz gehabt hat.
Indessen kann ein Gutsherr zur Wiederherstellung einer seit
dem Jahre 1806 aufgelösten Patrimonial-Gerichtsbarkeit, mit vor-
gängig einzuhohlender besonderen Königlichen Bewilligung, die
Gerichtsbarkeit über Grundholden anderer adelicher Gutsbesitzer,
aber nur dann erwerben, wenn zugleich die grundherrlichen Rechte