Edict über d. gutsherrlichen Rechte u. b. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 99
wechselseitig übergehen, mithin Grundholden gegen Grundholden
getauscht werden, und jeder der beyden tauschenden Theile die
Gerichtsbarkeit über die vertauschten Gutsunterthanen in dem Jahre
1806 bereits ausgeübt hatte.
Sollte in der Folge der Zeit wegen eines entschiedenen Vor-
theils für die Staats-Verwaltung ein Austausch von Grundholden
zwischen dem Staate und einem adelichen Gutsbesitzer statt finden,
so kann zwar die Gerichtsbarkeit über die eingetauschten Königlichen
Grundholven auf den adelichen Gutsbesitzer übergehen; jevoch wird
der König in solchen außerordentlichen Fällen zuvor auch die be-
theiligten landgerichtlichen Hintersassen mit ihren allenfallsigen Er-
innerungen vernehmen lassen, und dieselben gehörig würdigen.
S. 29.
Uebrigens ist außer dem Falle des §. 32. l nicht erforderlich,
daß die Besitzungen, über welche ein Gutsherr in Gemäßheit der
Bestimmungen 55. 25—28. eine Gerichtsbarkeit ausüben will, zu-
sammenhängend und geschlossen seyen; die Gerichtsbarkeit darf
jedoch über keine Grundholden ausgeübt werven, welche weiter als
4 Stunden von dem Sitze des Gerichts entfernt sind.
K. 30.
Die Gerichte, durch welche die Ausübung der gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit geschehen soll, müssen überall und zu jeder Zeit auf
die in den §h. 42—50. bezeichnete Weise bestellt seyn, und ins-
besondere müssen unausweichlich, und ohne alle Ausnahme diejenigen
Vorschriften beobachtet werden, welche sich auf die Stand= und
uh erhaltnise der Herrschafts= und Patrimonial-Richter (5. 54.)
eziehen.
Sp. 229.
Wenn der Gutsbesitzer ein ihm zuständiges Gericht, bey ein-
getretener Erledigung, mit einem gutsherrlichen Beamten zu besetzen
längere Zeit unterläßt, und der von der ober Kreisbehörde er-
lassenen Aufforderung zur Besetzung binnen einem Termin von
drey Monaten nicht Folge leistet, ohne dafür hinlängliche Entschul-
digungs-Gründe anführen zu können, so wird der abgängige Beamte
für diesen Fall von der Kreis-Regierung aufgestellt. ·