Edict über d. gutsherrlichen Rechte n. d. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 101
K. 34.
Herrschafts-Gerichte, welche mittelst Anweisung eines ganzen
Güter-Complexes, unmittelbar aus einer Königlichen Dotation oder
in Folge abgeschlossener Staats-Verträge mit Ueberlassung der
Gerichtsbarkeit, und der grundherrlichen Gefälle entstanden sind,
bestehen nach der über die Dotation ursprünglich ertheilten Urkunde,
und respective nach dem Inhalte des Staats-Vertrages, fort.
S. 35.
Patrimonial-Gerichte bilden sich:
a) aus denjenigen Herrschafts-Gerichten, welche diese ihre Eigen-
schaft nach den Bestimmungen der 55. 32. und 33. verlieren.
in deren Bezirken jedoch im Jahre 1806 die Patrimonial-
Gerichtsbarkeit ausgeübt worden ist, die von dem Inhaber
wieder hergestellt werden kann;
aus den bereits bestätigten und ausgeschriebenen Ortsgerichten, Sp. 2
in sofern deren Bilvung sich gleichfalls auf ein früher da-
selbst bestandenes Patrimonial-Gericht gründet;
aus den übrigen schon in dem Jahre 1806 bestandenen
Patrimonial-Gerichten, wenn sie auch bisher noch nicht in
Orts- oder Herrschafts-Gerichte umgebildet wurden, in so
ferne dieselben nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Edictes wieder als Patrimonial-Gerichte hergestellt werden.
Die Besitzer der vorbenannten Gerichte erlangen über ihre
Gerichtssassen neben der freywilligen auch die niedere streitige Ge-
richtsbarkeit, wenn und wie sie dieselbe früher gehabt haben; stets
nach Inhalt des H. 28. und unter der Voraussetzung, daß alle
hierzu sonst noch erforderlichen Bedingungen erfüllt seyen.
Ueber vie bemerkten Gerichtssassen bleibt ihnen die freywillige
Gerichtsbarkeit auch für den Fall, wenn sie die vorgeschriebenen
Bedingungen zu Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit nicht er-
füllen können oder wollen.
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F. 36.
Wenn zur Errichtung der nach 68. 32—35. fortbestehenden
Herrschafts- und Patrimonial-Gerichte ein Austausch Königlicher
Unterthanen in der Art geschehen ist, daß mit demselben zugleich
der Austausch der grundherrlichen Rechte verbunden wurde, so ver-
bleiben beyde dem Guts= und Grundherrn in seinem Gerichtsbezirke,
so fern nicht über wechselseitige Zurückgabe und Zurücknahme!9ein Sv. 2 .0
freywilliges Uebereinkommen getroffen werden will.