Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über d. gutsherrlichen Rechte n. d. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 101 
  
K. 34. 
Herrschafts-Gerichte, welche mittelst Anweisung eines ganzen 
Güter-Complexes, unmittelbar aus einer Königlichen Dotation oder 
in Folge abgeschlossener Staats-Verträge mit Ueberlassung der 
Gerichtsbarkeit, und der grundherrlichen Gefälle entstanden sind, 
bestehen nach der über die Dotation ursprünglich ertheilten Urkunde, 
und respective nach dem Inhalte des Staats-Vertrages, fort. 
S. 35. 
Patrimonial-Gerichte bilden sich: 
a) aus denjenigen Herrschafts-Gerichten, welche diese ihre Eigen- 
schaft nach den Bestimmungen der 55. 32. und 33. verlieren. 
in deren Bezirken jedoch im Jahre 1806 die Patrimonial- 
Gerichtsbarkeit ausgeübt worden ist, die von dem Inhaber 
wieder hergestellt werden kann; 
aus den bereits bestätigten und ausgeschriebenen Ortsgerichten, Sp. 2 
in sofern deren Bilvung sich gleichfalls auf ein früher da- 
selbst bestandenes Patrimonial-Gericht gründet; 
aus den übrigen schon in dem Jahre 1806 bestandenen 
Patrimonial-Gerichten, wenn sie auch bisher noch nicht in 
Orts- oder Herrschafts-Gerichte umgebildet wurden, in so 
ferne dieselben nach den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Edictes wieder als Patrimonial-Gerichte hergestellt werden. 
Die Besitzer der vorbenannten Gerichte erlangen über ihre 
Gerichtssassen neben der freywilligen auch die niedere streitige Ge- 
richtsbarkeit, wenn und wie sie dieselbe früher gehabt haben; stets 
nach Inhalt des H. 28. und unter der Voraussetzung, daß alle 
hierzu sonst noch erforderlichen Bedingungen erfüllt seyen. 
Ueber vie bemerkten Gerichtssassen bleibt ihnen die freywillige 
Gerichtsbarkeit auch für den Fall, wenn sie die vorgeschriebenen 
Bedingungen zu Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit nicht er- 
füllen können oder wollen. 
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F. 36. 
Wenn zur Errichtung der nach 68. 32—35. fortbestehenden 
Herrschafts- und Patrimonial-Gerichte ein Austausch Königlicher 
Unterthanen in der Art geschehen ist, daß mit demselben zugleich 
der Austausch der grundherrlichen Rechte verbunden wurde, so ver- 
bleiben beyde dem Guts= und Grundherrn in seinem Gerichtsbezirke, 
so fern nicht über wechselseitige Zurückgabe und Zurücknahme!9ein Sv. 2 .0 
freywilliges Uebereinkommen getroffen werden will.
	        
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