Sv. 234.
102 Scechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
K. 37.
Wenn aber ein Austausch solcher Königlicher Unterthanen ge-
scheben ist, welche nicht zugleich Grundholden des Guts= und Ge-
richtsherrn geworden sind, dieser folglich blos die Gerichtsbarkeit
über dieselben ohne die grundherrlichen Rechte erworben hat; so
kann er diese Gerichtsbarkeit nicht behalten, sondern sie fällt an
die Königlichen Gerichte zurück.
Dagegen fallen auch an den Gutsherrn die Unterthanen zurück,
welche er seiner Seits in den Tausch gegeben hat, mit allen Rechten,
welche er nach dem gegenwärtigen Evicte ausüben kann.
8. 38.
Eben so fällt die Gerichtsbarkeit über fremde Grundholden,
welche ein adelicher Gutsbesitzer durch Tausch oder Kauf erworben
hat, in der Art zurück, daß
a) bey einem Tausche, wenn derselbe auch durch verschiedene
Personen gegangen, die Gerichtsbarkeit an den Gutsherrn,
welcher dieselbe schon im Jahre 1806 besessen, ohne weitere
.Entschädigung zurück geht;
b) bey dem Kaufe der ursprüngliche Kaufschilling von dem ersten
Besitzer dem dermaligen Inhaber vergütet werden muß,
welcher jedoch, so fern er erweislich mehr dafür ausgelegt
hat, die weitere Entschädigung vom Staate erhält.
e) Dieselbe Auflösung und Rückkehr der Gerichtsbarkeit an den
msprünglichen ! Guts= respective Gerichts-Herrn findet auch
in dem Falle statt, wo die Gerichtsbarkeit theils mittelst
Tausches und theils mittelst Kaufes durch mehrere Zwischen-
Personen an einen dritten Inhaber gekommen ist.
S. 39.
Wem bey dem Aufhören der erkauften Gerichtsbarkeit der ur-
sprüngliche Inhaber derselben sie nicht mehr ausüben, daher auch
nicht wieder einlösen will, so ersetzt der Staat dem gegenwärtigen
Inhaber die erweisliche Kaufs-Summe nebst den auf vie Errichtung
des aufgelösten Gerichts erlaufenen Kosten, und übernimmt dagegen
die Gerichtsbarkeit.
F. 40. .
Alle Gutsheeren! sind gehalten, längstens bis zum 1. Januar
1820 ihre Angelegenheiten in Bezug auf die gutsherrliche Gerichts-
1 So das GBl. Correx. II: Gutsherren.