Edict über d. gutsherrlichen Rechte u. db. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 103
barkeit dergestalt zu berichtigen, daß sie bis vahin die Erklärung
abgeben: ob — wo — und wie sie, den Gesetzen gemäß, ihre
gutsherrlichen Gerichte behalten, oder wieder herstellen wollen?
Diese Erklärung ist bey den Kreis-Regierungen, und zwar, wenn
wirklich Herrschafts- oder Patrimonial-Gerichte gebildet und besessen
werden wollen, mit Beyfügung der Pläne und Beschreibungen, so
wie der nöthigen Nachweisungen und Belege der. gesetzlichen Er-
fordernisse, zu überreichen, wo sodann die Prüfung erfolgt, und
die Königliche Genehmigung erhohlt wird.
. 41.
Nach Vollendung dieser Vorarbeiten werden die gutsherrlichen
Gerichte jeder Art in das amtliche Verzeichniß sämmtlicher Gerichts-
Bezirke des Reichs aufgenommen, und öffentlich bekannt gemacht.
Titel II.
Von der Bestellung der gutsherrlichen Gerichte.
S. 42.
Die Herrschafts-Gerichte werden mit einem Herrschafts-Richter
und einem Actuar, die Patrimonial-Gerichte aber mit einem Patri-
monial-Gerichtshalter besetzt. Bey den Patrimonial-Gerichten kann
die Stelle des Actuars durch einen mittelst Handgelübdes verpflich-
teten Schreiber ersetzt werden.
S. 43.
Die Beamten der Herrschafts-Gerichte können nur bey Einem
Gerichte angestellt seyn, und bey andern gutsherrlichen Gerichten
die Functionen eines abgängigen Beamten nur in dringenden
Fällen provisorisch übernehmen. Diese provisorische Uebernahme
muß aber bey den Kreis-Regierungen und Appellations-Gerichten
angezeigt werden, mit deren Genehmigung jene gutsherrlichen Be-
amten für die obigen Fälle auch vorläufig substituirt werden können.
S. 44. "
Eine solche Substitution ist auch bey den Patrimonial-Gerichten
zuläßig; jedoch darf ein und der nämliche Patrimonial-Gerichts-
halter bey mehreren Patrimonial-Gerichten aufgestellt werden; er
darf aber nicht über 4 Stunden von den entlegensten Gerichts-
Sp. 235.
Sp. 26.