Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

12 Vorbemerkung. 
  
Wamdlungen bis zur Gegenwart anschaulich machen“. Jede Aus- 
gabe giebt die ursprüngliche Quelle mit allen ihren Wandlungen 
und damit ein Spiegelbild der Geschichte des Staatsrechts auf der 
Basis der Verfassungstexte. 4 
Die Durchführung dieses nach meiner Uberzeugung für die 
Herausgabe solcher Quellen allein richtigen Grundgedankens stößt 
bei der bayerischen Verfassung auf außergewöhnliche Schwierigkeiten. 
Sie liegen zum Teil schon in der ursprünglichen Form dieser 
Verfassung selbst sowie in Inhalt und Ausdehnung ihrer Beilagen, 
zum andern in Zahl und Umfang ver Verfassungsänderungen, sowie 
darin, daß mehrmalige fundamentale Neuerungen auf demselben 
Gebiete, z. B. dem der Bildung der Stände sich vollzogen haben, 
endlich aber und fast zumeist in dem Verhältniß eines nicht kleinen 
Teiles der Verfassungsänderungen zur Verfassung selbst. 
Diese treten nicht in Gestalt eines formellen Ersatzes be- 
stimmter §#6 auf, sondern als durchaus selbständig gedachte Gesetze, 
vielleicht größeren Umfanges als die Verfassung selbst. oder, was 
fast noch schlimmer ist, als einzelne Artikel aus solchen Gesetzen. 
Dabei bewegen sich diese mehrfach nicht immer auf den Gebieten 
des Verfassungsrechtes im engeren Sinne, obgleich sie vielleicht die 
Natur des „Verfassungsgesetzes“ an sich tragen. 
Dazu kommt emdlich, daß relativ selten die „Verfassungs- 
änderungen“ ausdrücklichen Bezug auf die Stellen der Verfassung 
nehmen, deren Anderung sie beabsichtigen, so daß Zweifel über den 
Ort ihrer Einrückung in die Verfassung entstehen können 1. 
Diesen Schwierigkeiten gegenüber jenen Grundgedanken ganz 
aufzugeben wäre bequem aber tadelnswert; darüber, wie weit er 
durchzuführen, wie weit zu movificiren ist, lässt sich eine Entscheidung 
erst treffen, nachdem die sämmtlichen Verfassungsänderungen in 
unser Gesichtsfeld gerückt sind. 
V. Verxzeichniß der Gesetze, die sich als verfafungsänderungen 
oder anthentische Anslegungen der Verfassung oder ihrer Bei- 
lagen bezeichnen. 
Außer der 1., der 34. und der 35. sind sie alle unter Hin- 
weis auf Tit. X 6 7 der Verfassung ergangen: 
Erste Verfassungsänderung. Gesezblatt 1825. III. Stück. 
München. Montags den 19. September 1825. Sp. 31 ff. 
: Großes Verdienst in dieser Richtung hat sich die auf ganz anderen 
Grundanschauungen als die vorliegende Ausgabe beruhende, aber in ihrer 
Artt vortreffliche Ausgabe von Brater (N. Aufl, bearbeitet von Pfeill er-
	        
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