12 Vorbemerkung.
Wamdlungen bis zur Gegenwart anschaulich machen“. Jede Aus-
gabe giebt die ursprüngliche Quelle mit allen ihren Wandlungen
und damit ein Spiegelbild der Geschichte des Staatsrechts auf der
Basis der Verfassungstexte. 4
Die Durchführung dieses nach meiner Uberzeugung für die
Herausgabe solcher Quellen allein richtigen Grundgedankens stößt
bei der bayerischen Verfassung auf außergewöhnliche Schwierigkeiten.
Sie liegen zum Teil schon in der ursprünglichen Form dieser
Verfassung selbst sowie in Inhalt und Ausdehnung ihrer Beilagen,
zum andern in Zahl und Umfang ver Verfassungsänderungen, sowie
darin, daß mehrmalige fundamentale Neuerungen auf demselben
Gebiete, z. B. dem der Bildung der Stände sich vollzogen haben,
endlich aber und fast zumeist in dem Verhältniß eines nicht kleinen
Teiles der Verfassungsänderungen zur Verfassung selbst.
Diese treten nicht in Gestalt eines formellen Ersatzes be-
stimmter §#6 auf, sondern als durchaus selbständig gedachte Gesetze,
vielleicht größeren Umfanges als die Verfassung selbst. oder, was
fast noch schlimmer ist, als einzelne Artikel aus solchen Gesetzen.
Dabei bewegen sich diese mehrfach nicht immer auf den Gebieten
des Verfassungsrechtes im engeren Sinne, obgleich sie vielleicht die
Natur des „Verfassungsgesetzes“ an sich tragen.
Dazu kommt emdlich, daß relativ selten die „Verfassungs-
änderungen“ ausdrücklichen Bezug auf die Stellen der Verfassung
nehmen, deren Anderung sie beabsichtigen, so daß Zweifel über den
Ort ihrer Einrückung in die Verfassung entstehen können 1.
Diesen Schwierigkeiten gegenüber jenen Grundgedanken ganz
aufzugeben wäre bequem aber tadelnswert; darüber, wie weit er
durchzuführen, wie weit zu movificiren ist, lässt sich eine Entscheidung
erst treffen, nachdem die sämmtlichen Verfassungsänderungen in
unser Gesichtsfeld gerückt sind.
V. Verxzeichniß der Gesetze, die sich als verfafungsänderungen
oder anthentische Anslegungen der Verfassung oder ihrer Bei-
lagen bezeichnen.
Außer der 1., der 34. und der 35. sind sie alle unter Hin-
weis auf Tit. X 6 7 der Verfassung ergangen:
Erste Verfassungsänderung. Gesezblatt 1825. III. Stück.
München. Montags den 19. September 1825. Sp. 31 ff.
: Großes Verdienst in dieser Richtung hat sich die auf ganz anderen
Grundanschauungen als die vorliegende Ausgabe beruhende, aber in ihrer
Artt vortreffliche Ausgabe von Brater (N. Aufl, bearbeitet von Pfeill er-