Sp. 247.
110 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Vaiern.
Königlichen Landgerichte mitgetheilt, und die in bestimmten Fällen
eintretende besondere Bekanntmachung der Gesetze wird von den
Patrimonial-Gerichten in ihren Bezirken verfügt.
Capitel IH.
Von der Rechtspflege.
S. 71.
In der Ausübung der Justiz-Pflege haben sich die Gutsherren
nach den über die Justiz-Verfassung des Reichs im Allgemeinen,
und durch das gegenwärtige Edict über die gutsherrlichen Gerichte
insbesonvere festgesetzten Bestimmungen zu achten.
S. 72.
Die Herrschafts-Gerichte und die Patrimonial-Gerichte erster
Classe haben, in Beziehung auf die Rechtspflege, mit den unmittel-
baren Königlichen Landgerichten gleiche Befugniße und Obliegen-
heiten, die strafrechtliche Gerichtsbarkeit bey Verbrechen und Vergehen
ausgenommen, wo ihnen nur die Ergreifung und vorläufige Ver-
wahrung der Angeschuldigten gebührt, mit der Verpflichtung, die-
selben, ohne alles weitere Verfahren, spätestens binnen 48 Stunden
an den Sihtz des einschlägigen Königlichen Untersuchungs-Gerichts
auszuliefern.
I S. 73.
Patrimonial-Gerichten zweyter Classe steht eine Einmischung
in strafrechtliche oder in streitige Civil-Gegenstände niemals zu.
sondern lediglich die Ausübung bestimmter gerichtlicher Handlungen,
welche im gegenwärtigen Epvict bezeichnet werden (59. 74—79.).
Sobald ein solches Patrimonial-Gericht von begangenen Verbrechen
oder Vergehen Kenntniß erhält, hat dasselbe dem vorgesetzten
Landgerichte die Anzeige zu machen, und bis zur Verfügung der
untersuchenden Behörde Sorge zu tragen, daß an den Merkmalen
des Thatbestandes nichts verändert werde, und der Thäter nicht
entkomme.
S. 74.
In dem Wirkungskreise eines Patrimonial-Gerichts zweyter
Classe liegen außerdem viejenigen Handlungen der Gerichtsbarkeit,
welche nicht streitiger Natur sind, nicht in einer vorläufigen In-
struction zum Behuf einer richterlichen Verfügung, oder nicht in