Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 253. 
Sp. 254. 
114 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
g. 89. 
Wenn gegen einen Uebertreter der Orts-Policey eine Geld- 
strafe von mehr als 10 fl. oder ein Polizey-Arrest von mehr als 
3 Tagen verhängt werden soll, so muß das Patrimonial-Gericht 
vor der Bekanntmachung die Bestätigung des Landgerichts erhohlen. 
Aus dem Wirkungskreise der Patrimonial-Gerichte sind aus- 
geschieden, und zur Behandlung der Landgerichte vorbehalten: alle 
Policey-Uebertretungen, wobey die Thatsache der Uebertretung gegen 
die Abläugnung des Beschulvigten erst vurch vorläufsige Beweise- 
führung hergestellt werden muß. 
1! Desgleichen alle streitigen Policey-Gegenstände, nahmentlich 
auch jene, welche auf Cultur= oder Gewerbs-Beeinträchtigungen, 
auf Gemeinde-Recht, Concurrenz.Pflichtigkeit und Maaßstab und 
dergleichen Bezug haben, wenn über Angelegenheiten dieser Art 
kein Vergleich zu Stande kömmt; ferner die Privat-Genugthuung, 
wenn darüber vom Nichter erkannt werden sell. 
5S. 90. 
Weiter stehen den Patrimonial-Gerichten nicht zu, und sind 
ebenfalls den Lanpgerichten vorbehalten: 
a) Alle allgemeinen Verfügungen in Bezug auf die öffentliche 
Ruhe unv Sicherheit im ganzen Bezirke, mit Vorbehalt der 
Vollziehung durch die Patrimonial-Gerichte, der schleunigen 
Anzeige derselben an die vorgesetzten Landgerichte in den sich 
dießfalls ergebenden Fällen, und der nothwendigen augen- 
blicklichen Einschreitung; 
die Ertheilung der Reise-Pässe an die gutsherrlichen Hinter- 
sassen; die Untersuchung und Bestrafung Fremver, deren 
Pässe unregelmäßig befunden worden, und die gesetzliche 
Behandlung der gemeinen und gefährlichen Landstreicher; 
die Leitung der Armenpflege, in soweit dafür ein gemein- 
samer Verband des ganzen Landgerichts-Sprengels oder 
mehrerer Bezirke besteht; 
die Ausstellung der Dienstboten-Bücher, in sofern solche auch 
außerhalb dem Patrimonial-Gerichts-Bezirke gültig seyn 
sollen; 
die gesetzliche Einschreitung und Verfügung wegen Mißbrauchs 
der Preß-Freyheit, und entdeckter Winkel-Pressen; 
) die Annahme von Handwerkern, und alle Gewerbs-Verlei- 
hungen ohne Unterschied, rücksichtlich welcher die Patrimonial- 
Gerichte die angebrachten Gesuche blos zu instruiren haben; 
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