Sp. 253.
Sp. 254.
114 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
g. 89.
Wenn gegen einen Uebertreter der Orts-Policey eine Geld-
strafe von mehr als 10 fl. oder ein Polizey-Arrest von mehr als
3 Tagen verhängt werden soll, so muß das Patrimonial-Gericht
vor der Bekanntmachung die Bestätigung des Landgerichts erhohlen.
Aus dem Wirkungskreise der Patrimonial-Gerichte sind aus-
geschieden, und zur Behandlung der Landgerichte vorbehalten: alle
Policey-Uebertretungen, wobey die Thatsache der Uebertretung gegen
die Abläugnung des Beschulvigten erst vurch vorläufsige Beweise-
führung hergestellt werden muß.
1! Desgleichen alle streitigen Policey-Gegenstände, nahmentlich
auch jene, welche auf Cultur= oder Gewerbs-Beeinträchtigungen,
auf Gemeinde-Recht, Concurrenz.Pflichtigkeit und Maaßstab und
dergleichen Bezug haben, wenn über Angelegenheiten dieser Art
kein Vergleich zu Stande kömmt; ferner die Privat-Genugthuung,
wenn darüber vom Nichter erkannt werden sell.
5S. 90.
Weiter stehen den Patrimonial-Gerichten nicht zu, und sind
ebenfalls den Lanpgerichten vorbehalten:
a) Alle allgemeinen Verfügungen in Bezug auf die öffentliche
Ruhe unv Sicherheit im ganzen Bezirke, mit Vorbehalt der
Vollziehung durch die Patrimonial-Gerichte, der schleunigen
Anzeige derselben an die vorgesetzten Landgerichte in den sich
dießfalls ergebenden Fällen, und der nothwendigen augen-
blicklichen Einschreitung;
die Ertheilung der Reise-Pässe an die gutsherrlichen Hinter-
sassen; die Untersuchung und Bestrafung Fremver, deren
Pässe unregelmäßig befunden worden, und die gesetzliche
Behandlung der gemeinen und gefährlichen Landstreicher;
die Leitung der Armenpflege, in soweit dafür ein gemein-
samer Verband des ganzen Landgerichts-Sprengels oder
mehrerer Bezirke besteht;
die Ausstellung der Dienstboten-Bücher, in sofern solche auch
außerhalb dem Patrimonial-Gerichts-Bezirke gültig seyn
sollen;
die gesetzliche Einschreitung und Verfügung wegen Mißbrauchs
der Preß-Freyheit, und entdeckter Winkel-Pressen;
) die Annahme von Handwerkern, und alle Gewerbs-Verlei-
hungen ohne Unterschied, rücksichtlich welcher die Patrimonial-
Gerichte die angebrachten Gesuche blos zu instruiren haben;
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