Edict über b. gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtsbarkcit. 117
besondere verantwortlich, daß dieselben nicht mit fremdartigem
Vermögen vermischt, noch zu fremdartigen Zwecken verwendet
werden.
5. 97.
Bey allen übrigen Stiftungen treten die Gemeinden, wel-
chen dieselben angehören oder deren Bestem sie gewidmet sind, in
die) Verwaltung ein, nach Maaßgabe der Verordnung vom 17. May
dieses Jahres.
In Beziehung auf diese Stiftungen haben die gutsherrlichen
Behörden blos über die zweckmäßige Verwaltung zu wachen; die
Herrschafts-Gerichte leiten diese Verwaltung in der nämlichen Art,
wie die Landgerichte; die Patrimonial-Gerichte aber führen diese
Leitung lediglich nach Anweisung und unter der obern Aussicht
der Lanpgerichte.
» . §.98.
Ganz vieselben Bestimmungen gelten auch von der Verwaltung
des Gemeinde-Vermögens.
S. 99.
In Bezug auf die Verwaltung der Stiftungen sowohl, als
des Gemeinde-Vermögens, steht nach §. 105. der Verordnung über
das Gemeindewesen den Herrschafts= und Patrimonial-Gerichten
die Nevision der Nechnungen zu. Die vorschriftmäßige jährliche
Uebersicht der zur Revision eingekommenen, und wirklich revidirten
Rechnungen dieser Art wird von den Herrschafts-Gerichten unmittel-
bar, von den Patrimonial Gerichten aber mittelbar durch die vor-
gesetzten Landgerichte, welchen dießfalls die etwa erforderliche
nähere Prüfung und Cognition zusteht, an die Kreis-Regierung
eingesendet.
Die Gemeinde= und Stiftungs-RNechnungen der mit einem
Magistrat besetzten ! Städte und Märkte, welche einem gutsherr-
lichen Gerichte untergeben sind, sollen vor der Einsendung an die
Kreis-Regierung den Gutsherren oder ihren Gerichten zur Einsicht
und Beyfügung ihrer allenfallsigen Erinnerungen vorgelegt werden.
S. 100.
Wegen der Verpachtung von Stiftungs-Realitäten an die mit
der Curatel beauftragten Gutsherren, ihre Beamten, und die Ver-
wandten Beyder, so wie wegen der Anlehen von Stiftungs-Capi-
talien an eben diese Personen, wird das im H. 128. der oben
angeführten Verordnung ausgesprochene Verbot wiederhohlt.
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p. 258.
Sp. 259.