Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über b. gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtsbarkcit. 117 
besondere verantwortlich, daß dieselben nicht mit fremdartigem 
Vermögen vermischt, noch zu fremdartigen Zwecken verwendet 
werden. 
5. 97. 
Bey allen übrigen Stiftungen treten die Gemeinden, wel- 
chen dieselben angehören oder deren Bestem sie gewidmet sind, in 
die) Verwaltung ein, nach Maaßgabe der Verordnung vom 17. May 
dieses Jahres. 
In Beziehung auf diese Stiftungen haben die gutsherrlichen 
Behörden blos über die zweckmäßige Verwaltung zu wachen; die 
Herrschafts-Gerichte leiten diese Verwaltung in der nämlichen Art, 
wie die Landgerichte; die Patrimonial-Gerichte aber führen diese 
Leitung lediglich nach Anweisung und unter der obern Aussicht 
der Lanpgerichte. 
» . §.98. 
Ganz vieselben Bestimmungen gelten auch von der Verwaltung 
des Gemeinde-Vermögens. 
S. 99. 
In Bezug auf die Verwaltung der Stiftungen sowohl, als 
des Gemeinde-Vermögens, steht nach §. 105. der Verordnung über 
das Gemeindewesen den Herrschafts= und Patrimonial-Gerichten 
die Nevision der Nechnungen zu. Die vorschriftmäßige jährliche 
Uebersicht der zur Revision eingekommenen, und wirklich revidirten 
Rechnungen dieser Art wird von den Herrschafts-Gerichten unmittel- 
bar, von den Patrimonial Gerichten aber mittelbar durch die vor- 
gesetzten Landgerichte, welchen dießfalls die etwa erforderliche 
nähere Prüfung und Cognition zusteht, an die Kreis-Regierung 
eingesendet. 
Die Gemeinde= und Stiftungs-RNechnungen der mit einem 
Magistrat besetzten ! Städte und Märkte, welche einem gutsherr- 
lichen Gerichte untergeben sind, sollen vor der Einsendung an die 
Kreis-Regierung den Gutsherren oder ihren Gerichten zur Einsicht 
und Beyfügung ihrer allenfallsigen Erinnerungen vorgelegt werden. 
S. 100. 
Wegen der Verpachtung von Stiftungs-Realitäten an die mit 
der Curatel beauftragten Gutsherren, ihre Beamten, und die Ver- 
wandten Beyder, so wie wegen der Anlehen von Stiftungs-Capi- 
talien an eben diese Personen, wird das im H. 128. der oben 
angeführten Verordnung ausgesprochene Verbot wiederhohlt. 
6 
p. 258. 
Sp. 259.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.