Sp. 260.
Sp. 281.
130 Siebente Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bai
5. 6.
Ein auf Grundvermögen (§. 3.) constituirtes Fiveicommiß kann
sowohl bey der Errichtung, als in der Folge durch jede Art von
beweglichem oder unbeweglichem Vermögen vermehrt werden. Ins-
besondere ist gestattet, Häuser und Gärten, Geld und Capitalien,
Kleinodien, Sammlungen von Gemälden, Kunstsachen, Büchern
u. dgl. und die Hauseinrichtung zu diesem Fideicommiß--Ueberschuße
mit gleicher fiveicommissarischen Eigenschaft zu bestimmen.
6. 7.
Das Vermögen, welches zu diesem Ueberschuße verwendet wird,
muß, wenn es mit Schulven belastet ist, aus dessen Früchten in
20 Jahren schuldenfrey gemacht werden. (5. 69.)
K. 8.
Außer den auf besondern Dispositionen (K. 6.) beruhenden
Zugehörungen eines Fiveicommisses sind Kraft des Gesetzes als
Zugehörungen desselben anzusehen:
1) bey Oeconomien das Vieh, und die sogenannte Fahrniß;
2) bey Brauereyen das Bräugeschirr jeder Gattung;
3) bey andern Industrial-Anstalten die hierzu gehörigen Maschinen
und Werkzeuge aller Art.
Diese sollen, wie die mit dem Fideicommisse bey dessen Er-
richtung verbundenen Mobilien (§. 6.) gehörig verzeichnet, abgeschätzt,
und dem Fiveicommiß-Nachfolger in dem Umfange, welchen jenes
Verzeichniß ausspricht, in vollkommen brauchbarem Stande hinter-
lassen, oder in eben derselben Qualität ersetzt werden.
Erste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 11. Sep-
tember 1825 bestimmt:
S. 4.
Die Bestimmung des 5. 8., daß die zum Fidei--Com-
misse gehörigen Mobilien verzeichnet und abgeschätzt
werden sollen, findet auf den Stifter des Fidei--Com-
misses keine Anwendung.
5S. 9.
Besteht das Familien-Fiveicommiß in einem Guts-Complexe.
so sind ferner Pertinenzstücke desselben mit gleicher Eigenschaft
1) bey Oeconomien der nöthige Saamen und das bis zur
nächsten Erndte hinreichende Speise-Getreive; dann