Edict über die Familien-Fideicommisse. 131
2) bey Brauereyen ein, nach dem zur Zeit der Feveicommiß-
Folge! sich bezeigenden Betrieb des Braugeschäftes, noth-
wendiger halbjähriger Vorrath.
K. 10.
Kann ein Fiveicommiß auf das dazu bestimmte Vermögen
nicht sogleich gegründet werden, so ist die Disposition gültig, wenn
dasselbe aus dem Vermögen entweder für sich selbst, oder mittelst
der inzwischen anfallenden und als Capital anzulegenden Früchte
und Zinsen längstens in 20 Jahren hergestellt werden kann.
Bis zur Erfüllung dieser Bevingung sell ein solches Ver-
mögen gleich dem Vermögen der Minverjährigen unter Aufsicht
des zuständigen Gerichtes verwaltet, das baare Geld gegen hypo-
thecarische Sicherheit verzinslich angelegt, und von dem Appellations-
Gerichte, bey welchem diese Disposition in die Fideicommiß Matrikel
einzutragen ist, rafür gesorgt werden, daß innerhalb der vorbe-
merkten 20 Jahre das Fiveicommiß durch Ankauf eines dazu
geeigneten Vermögens, oder durch dessen Freymachung von Lasten
und Schulden, vollkommen gegründet werde.
S. 11.
In einer Familie können neben dem Fideicommisse für die
erstgebohrne Linie noch lmehrere Fideicommisse für die nachgebohrnen
Lunien errichtet werden.
5. 12.
Mit einem Fiveicommisse können besondere Dispositionen
zum Vortheil einzelner Mitglieder des Geschlechts, z. B. für den
Geschlechts-Aeltesten, für die nachgebohrnen Söhne, für Ausstattung
der Töchter, für den Unterhalt der Wittwen und dergleichen, ver-
bunden werden. Diese Anordnungen sind als Lasten des Fidei-
commisses zu betrachten, für welche nach §. 5. ein besonderer Fond
ausgeworfen werden muß.
5. 13.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des Fideicommiß-Besitzers
und der Mitglieder der Familie in Ansehung des Fideicommisses
find hauptsächlich nach dem erklärten Willen des Stifters, so weit
dessen Anordnungen dem gegenwärtigen Evicte nicht zuwider laufen,
zu beurtheilen.
1 So das Gl. I u. II.#
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Sp. 282.