132 Siebente Beylagezuder Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
Eine Abänderung dieser Dispositionen findet nur unter den
Voraussetzungen und aus den Gründen statt, unter welchen die
Auflösung des Fideicommisses (§. 97.) gestattet ist.
Erste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 11. Sep-
tember 1825 bestimmt:
S. 3.
Der Constituent oder Stifter eines Fidei-Commisses
ist nach §. 13. anzuordnen befugt, daß ein bestimmter
oder unbestimmter Theil des Fidei-Commiß= Ueber-
schusses zur Tilgung der auf demselben bey dessen Con-
stituirung haftenden Schulden von dem Fidei-Commiß-=
Besitzer veräussert werden könne oder solle.
§. 14.
Alle Handlungen, welche sich auf die Bestätigung des Fidei-
commisses beziehen, oder sonst die Genehmigung des Gerichts er-
fordern, so wie die Führung der Fiveicommiß-Matrikel, sind dem
Appellations-(Gerichte zugewiesen, in dessen Bezirke das Fideicommiß-=
Vermögen gelegen ist. Liegen die Güter unter verschiedenen Ap-
pellations-Gerichten, so ist dasjenige zuständig, in dessen Bezirke
sich das Hauptobject des Fideicommisses befindet.
In Fideicommiß-Sachen sollen die Appellations-Gerichte durch
Vorrufung der Betheiligten in Person oder durch Special-Bevoll=
mächtigte in commissionellen Zusammentritten alle weitläufige Ver-
handlungen abzuschneiden suchen.
Gegen die Entschließungen der Appellations-Gerichte in
Fideicommiß-Sachen finden Rechtsmittel wie in streitigen Rechts-
sachen statt.
5. 15.
Anvere Rechtsstreitigkeiten, welche über ein Familien-Fidei-
commiß, oder über die dazu gehörenden Güter entstehen, bleiben
den sonst zuständigen Gerichten überlassen.
S. 16.
Bey jedem Appellations-Gerichte wird eine eigene Matrikel
geführt, welche die in dessen Bezirke befindlichen Familien-Fidei-
commisse, mit einer vollständigen Anzeige des dazu gehörenden
sowohl Grund= als andern Vermögens, dessen Ab= und Zugänge,
die darauf haftenden Lasten und Schulden, die zur Tilgung der
Schulden und Ergänzung oder Vermehrung der Substanz festge-