Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

  
132 Siebente Beylagezuder Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
Eine Abänderung dieser Dispositionen findet nur unter den 
Voraussetzungen und aus den Gründen statt, unter welchen die 
Auflösung des Fideicommisses (§. 97.) gestattet ist. 
Erste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 11. Sep- 
tember 1825 bestimmt: 
S. 3. 
Der Constituent oder Stifter eines Fidei-Commisses 
ist nach §. 13. anzuordnen befugt, daß ein bestimmter 
oder unbestimmter Theil des Fidei-Commiß= Ueber- 
schusses zur Tilgung der auf demselben bey dessen Con- 
stituirung haftenden Schulden von dem Fidei-Commiß-= 
Besitzer veräussert werden könne oder solle. 
§. 14. 
Alle Handlungen, welche sich auf die Bestätigung des Fidei- 
commisses beziehen, oder sonst die Genehmigung des Gerichts er- 
fordern, so wie die Führung der Fiveicommiß-Matrikel, sind dem 
Appellations-(Gerichte zugewiesen, in dessen Bezirke das Fideicommiß-= 
Vermögen gelegen ist. Liegen die Güter unter verschiedenen Ap- 
pellations-Gerichten, so ist dasjenige zuständig, in dessen Bezirke 
sich das Hauptobject des Fideicommisses befindet. 
In Fideicommiß-Sachen sollen die Appellations-Gerichte durch 
Vorrufung der Betheiligten in Person oder durch Special-Bevoll= 
mächtigte in commissionellen Zusammentritten alle weitläufige Ver- 
handlungen abzuschneiden suchen. 
Gegen die Entschließungen der Appellations-Gerichte in 
Fideicommiß-Sachen finden Rechtsmittel wie in streitigen Rechts- 
sachen statt. 
5. 15. 
Anvere Rechtsstreitigkeiten, welche über ein Familien-Fidei- 
commiß, oder über die dazu gehörenden Güter entstehen, bleiben 
den sonst zuständigen Gerichten überlassen. 
S. 16. 
Bey jedem Appellations-Gerichte wird eine eigene Matrikel 
geführt, welche die in dessen Bezirke befindlichen Familien-Fidei- 
commisse, mit einer vollständigen Anzeige des dazu gehörenden 
sowohl Grund= als andern Vermögens, dessen Ab= und Zugänge, 
die darauf haftenden Lasten und Schulden, die zur Tilgung der 
Schulden und Ergänzung oder Vermehrung der Substanz festge-
	        
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