Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 133 
  
setzten Fristen, dann alle an dem Fisveicommisse mit Genehmigung Sp.2#. 
des Gerichts vorgegangenen Veränderung enthält. Jeder Betheiligte 
kann die Einsicht dieser Matrikel verlangen. 
Das Staats-Ministerium der Justiz hat für die Anlegung 
und Fortsetzung derselben besondere Obsorge zu tragen. 
II. Titel. 
Von Errichtung der Familien-Fideicommisse. 
S. 17. 
Familien-Fideicommisse können nur durch eine ausvrückliche 
Erklärung entstehen. 
F. 18. 
Von Seite des Constituenten wird zu dieser Erklärung bey 
einer Handlung unter den Lebenden das freye Dispositions-Recht 
über sein Vermögen, und bey einer letztwilligen Verfügung die 
Fähigkeit zu testiren erfordert. 
S. 19. 
Wer ein Familien-Fideicommiß gründet oder vermehrt, darf 
den Pflichttheil verjenigen, welche darauf nach den Gesetzen ein 
Recht haben, nicht verletzen. 
8. 20. 
Der Pflichttheil wird erst bey dem Tode des Constituenten 
bestimmt, wie sich in viesem Zeitpunkte dessen Kinderzahl und dessen 
Vermögen, mit Einschluß des zum Fiveicommisse gewidmeten Ver- 
mögens, verhält. 
18. 21. 
Den zum Pflichttheil Berechtigten kann dasjenige, was ihnen 
durch das Fiveicommiß zugewiesen wird, in den Pflichttheil an- 
gerechnet, und selbst der ganze Pflichttheil des ersten Instituirten 
mit der Fideicommiß-Eigenschaft belegt werden, wenn vieses so 
geschieht, daß er die Wahl hat, ob er das Fideicommiß mit Be- 
lastung des Pflichttheils. oder den Pflichttheil allein ohne Belastung, 
aber auch ohne vie Fideicommiß-Folge annehmen will. « 
§.22. 
Ein Familien-Fideicommiß wird erst 
1) durch gerichtliche Bestätigung und 
2) durch die Eintragung in die Fideicommiß-Matrikel wirksam. 
Sp. 255.
	        
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