Edict über die Familien-Fideicommisse. 133
setzten Fristen, dann alle an dem Fisveicommisse mit Genehmigung Sp.2#.
des Gerichts vorgegangenen Veränderung enthält. Jeder Betheiligte
kann die Einsicht dieser Matrikel verlangen.
Das Staats-Ministerium der Justiz hat für die Anlegung
und Fortsetzung derselben besondere Obsorge zu tragen.
II. Titel.
Von Errichtung der Familien-Fideicommisse.
S. 17.
Familien-Fideicommisse können nur durch eine ausvrückliche
Erklärung entstehen.
F. 18.
Von Seite des Constituenten wird zu dieser Erklärung bey
einer Handlung unter den Lebenden das freye Dispositions-Recht
über sein Vermögen, und bey einer letztwilligen Verfügung die
Fähigkeit zu testiren erfordert.
S. 19.
Wer ein Familien-Fideicommiß gründet oder vermehrt, darf
den Pflichttheil verjenigen, welche darauf nach den Gesetzen ein
Recht haben, nicht verletzen.
8. 20.
Der Pflichttheil wird erst bey dem Tode des Constituenten
bestimmt, wie sich in viesem Zeitpunkte dessen Kinderzahl und dessen
Vermögen, mit Einschluß des zum Fiveicommisse gewidmeten Ver-
mögens, verhält.
18. 21.
Den zum Pflichttheil Berechtigten kann dasjenige, was ihnen
durch das Fiveicommiß zugewiesen wird, in den Pflichttheil an-
gerechnet, und selbst der ganze Pflichttheil des ersten Instituirten
mit der Fideicommiß-Eigenschaft belegt werden, wenn vieses so
geschieht, daß er die Wahl hat, ob er das Fideicommiß mit Be-
lastung des Pflichttheils. oder den Pflichttheil allein ohne Belastung,
aber auch ohne vie Fideicommiß-Folge annehmen will. «
§.22.
Ein Familien-Fideicommiß wird erst
1) durch gerichtliche Bestätigung und
2) durch die Eintragung in die Fideicommiß-Matrikel wirksam.
Sp. 255.