Edict über die Familien-Fideicommisse. 135
Fideicommisse bestimmten Vermögens persönliche oder hypothecarische
Forderungen zu machen haben, und zwar den unbekannten Gläubi-
gern durch Edictal-Ladung, zu deren Angabe einen präclusiven
Termin von sechs Monaten unter dem Rechtsnachtheile vorzusetzen,
daß nach Verstreichung desselben das obgedachte Vermögen als ein
Familien-Fideicommiß würde immatriculirt werden, folglich dieselben
wegen der nicht angezeigten Forderungen sich nicht mehr an die
Substanz des Fiveicommiß--Vermögens, sondern nur an das Allodial-
Vermögen des Schuldners over in dessen Ermanglung an die
Früchte des Fideicommisses zu halten, berechtigt seyn sollten, und
selbst hier nur unter der Beschränkung, daß sie venjenigen Gläubi-
gern nachgehen, welche sich innerhalb des gevachten Termins ge-
meldet haben. Die Edictal-Ladung soll dreymal in zweymonatlichen
Zwischenräumen in öffentliche Blätter eingerückt werden.
Erste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 11. Sep-
tember 1825 bestimmt:
S. 6.
Die Bestimmung des 5. 26., wonach die persönlichen
und hypothekarischen Gläubiger unter dem Rechts-Nach-
theile, daß sie sich nicht mehr an die Substanz des
Fidei= Commiß-Vermögens zu halten berechtigt seyen,
vorgeladen werden sollen, ist auf die von den Gerichten
und Hypotheken-Aemtern angezeigten Gläubiger, so wie
auf die von dem Stifter des Fidei-Commisses benannten
Fidei= Commiß-Gläubiger nicht anwendbar, sondern es
sind dieselben, erforderlichen Falls, unter dem Rechts-
Nachtheile vorzuladen, daß ihre Forderungen dergestalt,
wie sie angezeigt sind, auf das Fidei--Commiß einge-
tragen werden sollen.
C. 7.
Die Kinder des Constituenten oder die ihnen zu be-
stellenden Curatoren dürfen, wenn er selbst die In-
struction zur Eintragung des Fidei--Commisses in die
Matrikel veranlaßt, nur in dem Falle speciell hiezu
vorgeladen werden, wenn dieses nach H. 26. auch bey
andern Personen zuläßig ist, und bedarf es insbesondere
wegen des Pflicht-Theils, gemäß des 8. 20. keiner Vor-
ladung der Kinder.
S. 27.
Werden nach erfolgter gerichtlicher Bekanntmachung Forderungen
vorgebracht, für welche das zum Fireicommiß bestimmte Vermögen