Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 135 
Fideicommisse bestimmten Vermögens persönliche oder hypothecarische 
Forderungen zu machen haben, und zwar den unbekannten Gläubi- 
gern durch Edictal-Ladung, zu deren Angabe einen präclusiven 
Termin von sechs Monaten unter dem Rechtsnachtheile vorzusetzen, 
daß nach Verstreichung desselben das obgedachte Vermögen als ein 
Familien-Fideicommiß würde immatriculirt werden, folglich dieselben 
wegen der nicht angezeigten Forderungen sich nicht mehr an die 
Substanz des Fiveicommiß--Vermögens, sondern nur an das Allodial- 
Vermögen des Schuldners over in dessen Ermanglung an die 
Früchte des Fideicommisses zu halten, berechtigt seyn sollten, und 
selbst hier nur unter der Beschränkung, daß sie venjenigen Gläubi- 
gern nachgehen, welche sich innerhalb des gevachten Termins ge- 
meldet haben. Die Edictal-Ladung soll dreymal in zweymonatlichen 
Zwischenräumen in öffentliche Blätter eingerückt werden. 
Erste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 11. Sep- 
tember 1825 bestimmt: 
S. 6. 
Die Bestimmung des 5. 26., wonach die persönlichen 
und hypothekarischen Gläubiger unter dem Rechts-Nach- 
theile, daß sie sich nicht mehr an die Substanz des 
Fidei= Commiß-Vermögens zu halten berechtigt seyen, 
vorgeladen werden sollen, ist auf die von den Gerichten 
und Hypotheken-Aemtern angezeigten Gläubiger, so wie 
auf die von dem Stifter des Fidei-Commisses benannten 
Fidei= Commiß-Gläubiger nicht anwendbar, sondern es 
sind dieselben, erforderlichen Falls, unter dem Rechts- 
Nachtheile vorzuladen, daß ihre Forderungen dergestalt, 
wie sie angezeigt sind, auf das Fidei--Commiß einge- 
tragen werden sollen. 
C. 7. 
Die Kinder des Constituenten oder die ihnen zu be- 
stellenden Curatoren dürfen, wenn er selbst die In- 
struction zur Eintragung des Fidei--Commisses in die 
Matrikel veranlaßt, nur in dem Falle speciell hiezu 
vorgeladen werden, wenn dieses nach H. 26. auch bey 
andern Personen zuläßig ist, und bedarf es insbesondere 
wegen des Pflicht-Theils, gemäß des 8. 20. keiner Vor- 
ladung der Kinder. 
S. 27. 
Werden nach erfolgter gerichtlicher Bekanntmachung Forderungen 
vorgebracht, für welche das zum Fireicommiß bestimmte Vermögen
	        
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