Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 289. 
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haftet, so soll das Gericht den Gläubigern den Zustand dieses 
Vermögens eröffnen, und sich bestreben, zwischen ihnen und ' den 
Fiveicommiß Folgern eine Uebereinkunft zu Stande zu bringen. 
Die Forverungen, welche ein Gläubiger auf dem Fideicommisse 
stehen läßt, können die Eigenschaft einer Fideicommiß-Schuld erster 
Classe erhalten; jedoch muß nicht nur das im §. 2. bestimmte 
Grunvvermögen unbeschwert bleiben, sondern auch für diese Schul- 
den ein Tilgungsplan (F. 69.) entworfen, und nach erfolgter ge- 
richtlichen Bestätigung der Fideicommiß-Matrikel einverleibt werden. 
K. 28. 
Wenn sich entweder gleich bey der Errichtung oder bey den 
nur bedingt bestätigten Fiveicommissen . 20.] in der Folge ein 
Mangel an dem, zur Gründung eines Familien-Fideicommisses 
nothwendigen Vermögen bezeigt; so können diejenigen, welche zum 
Fideicommisse berufen sind, das Mangelnde entweder aus eigenem 
Vermögen oder durch Verwendung der Früchte zur Vermehrung 
der Substanz nach der im §. 10. enthaltenen Bestimmung ergänzen, 
und hiervurch die sideicommissarische Disposition aufrecht erhalten. 
Kann die Disposition als Familien-Fideicommiß nicht bestehen, so 
bleibt sie als eine fiveicommissarische Substitution (§. 109) gültig. 
S. 29. 
Nach geendigter Instruction ist die Errichtung des Fideicom= 
misses in wiederholte und nähere Prüfung zu nehmen, und von 
ldem Appellations-Gerichte die Bestätigung, wenn es an einem 
wesentlichen Erforderniße mangelt, abzuschlagen, oder wenn es daran 
nicht mangele, zu ertheilen. Diese Bestätigung wird im Falle der 
S 10. und 28 unter der Bediugung, daß innerhalb des bestimm- 
ten Zeitraumes das zur Errichtung eines Fideicommisses erforder- 
liche Grundvermögen hergestellt werde, im Falle des §. 20. aber 
mit Vorbehalt der Rechte der Notherben auf den Pflichttheil, 
ertheilt. 
8. 30. 
Im Falle der nach 5. 29 zu ertheilenden Bestätigung wird 
darüber eine Urkunde ausgefertiget, welche sämmtliche Bestandtheile 
und Bedingungen des Fideicommisses enthalten muß; diese wird 
sodann in die Fideicommiß-Matrikel eingetragen, durch das All- 
gemeine Intelligenz-Blatt bekannt gemacht, und deren Vormerkung 
in den Hypotheken-Büchern des Orts, wo ein zum Fideicommiß 
gehöriges Gut gelegen ist, von dem Appellarions-Gerichte ver- 
anlaßt.
	        
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