Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 301. 
Sp. 302. 
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Fällen nach Vernehmung der Anwärter in die Fideicommiß-Maniikel 
eingetragen werden. 
S. 58. 
Zu den Fideicommiß-Schulden zweyter Classe werden außer 
den im §. 39. Nro. 2. bemerkten Schulden diejenigen gerechnet, 
welche das Gericht den folgenden Bestimmungen gemäß nach Ver- 
nehmung der Anwärter genehmiget hat. 
g. 59. 
Ein bestehenres Fideicommiß kann mit einer Fideicommiß- 
Schuld zweyter Classe nur dann beschwert werden, wenn der Fidei- 
commiß-Inhaber zur Bestreitung nothwenviger und unvermeidlicher, 
die Substanz des Fideicommisses selbst nicht betreffender Ausgaben 
(&. 56.) in Ermanglung hinreichenden Allodial-Vermögens einer 
Capitals-Aufnahme bedarf, und wenn bey dem Fideicommisse außer 
dem erforderlichen Betrage des Grundvermögens (§. 2.) noch ein 
weiteres fruchtbringendes Vermögen (68. 5. 6.) vorhanden ist, dieser 
Ueberschuß auch nach Abzug aller darauf bereits haftenden Lasten 
und Schulrden durch die neue Schuld nicht über ein Drittheil 
beschwert wird, vorbehaltlich dessen, was der Constituent besonders 
verfügt hat. 
Dabey ist in Ansehung der unbeweglichen Güter nicht der 
Schätzungs-Preiß, sondern das Steuer-Capital zur Richtschnur zu 
nehmen. 
S. 60. 
In die zur Aufnahme einer Fideicommiß-Schuld zweyter Classe 
sich eignenden Ausgaben gehören die erweislich durch Krankheit, 
höhere Auslagen für Erziehung oder ] Versorgung mehrerer Kinder, 
Ausstattung der Töchter, Antritt eines Civil= oder Militaire-Dienstes, 
eintretende Verehelichung, Unglücksfälle in der Oeconomie, oder 
schwere Kriegslasten verursachten außerordentlichen Kosten, welche 
weder aus den Früchten des Fideicommisses, noch aus dem Allodial- 
Vermögen bestritten werden können. 
g. 61. 
Das Gericht hat bey jedem Gesuche um Bewilligung einer 
Fiveicommiß= Schuld zweyter Classe hierüber den nächsten Fidei- 
commiß-Nachfolger, die Anwärter, und den Vertreter des Fidei- 
commisses, wenn einer bestellt ist, nach §. 51. zu vernehmen, und 
wenn sie in die Schuld einwilligen, ohne erhebliche Gründe die
	        
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