Sp. 301.
Sp. 302.
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Fällen nach Vernehmung der Anwärter in die Fideicommiß-Maniikel
eingetragen werden.
S. 58.
Zu den Fideicommiß-Schulden zweyter Classe werden außer
den im §. 39. Nro. 2. bemerkten Schulden diejenigen gerechnet,
welche das Gericht den folgenden Bestimmungen gemäß nach Ver-
nehmung der Anwärter genehmiget hat.
g. 59.
Ein bestehenres Fideicommiß kann mit einer Fideicommiß-
Schuld zweyter Classe nur dann beschwert werden, wenn der Fidei-
commiß-Inhaber zur Bestreitung nothwenviger und unvermeidlicher,
die Substanz des Fideicommisses selbst nicht betreffender Ausgaben
(&. 56.) in Ermanglung hinreichenden Allodial-Vermögens einer
Capitals-Aufnahme bedarf, und wenn bey dem Fideicommisse außer
dem erforderlichen Betrage des Grundvermögens (§. 2.) noch ein
weiteres fruchtbringendes Vermögen (68. 5. 6.) vorhanden ist, dieser
Ueberschuß auch nach Abzug aller darauf bereits haftenden Lasten
und Schulrden durch die neue Schuld nicht über ein Drittheil
beschwert wird, vorbehaltlich dessen, was der Constituent besonders
verfügt hat.
Dabey ist in Ansehung der unbeweglichen Güter nicht der
Schätzungs-Preiß, sondern das Steuer-Capital zur Richtschnur zu
nehmen.
S. 60.
In die zur Aufnahme einer Fideicommiß-Schuld zweyter Classe
sich eignenden Ausgaben gehören die erweislich durch Krankheit,
höhere Auslagen für Erziehung oder ] Versorgung mehrerer Kinder,
Ausstattung der Töchter, Antritt eines Civil= oder Militaire-Dienstes,
eintretende Verehelichung, Unglücksfälle in der Oeconomie, oder
schwere Kriegslasten verursachten außerordentlichen Kosten, welche
weder aus den Früchten des Fideicommisses, noch aus dem Allodial-
Vermögen bestritten werden können.
g. 61.
Das Gericht hat bey jedem Gesuche um Bewilligung einer
Fiveicommiß= Schuld zweyter Classe hierüber den nächsten Fidei-
commiß-Nachfolger, die Anwärter, und den Vertreter des Fidei-
commisses, wenn einer bestellt ist, nach §. 51. zu vernehmen, und
wenn sie in die Schuld einwilligen, ohne erhebliche Gründe die