Edict über die Familien-Fideicommissc. 145
Genehmigung nicht zu versagen, dagegen aber auch diese im Falle
eines von demselben erfolgten Widerspruches ohne hinreichende
Gründe nicht zu ertheilen, und dabey besonders auf die Veranlas-
sung der Schuld, auf den Betrag des noch unbeschwerten Vermögens.
und die dadurch gegründete Erwartung ihrer frühern Tilgung, auf
die im Zahlungs-Plan bestimmten kürzern over längern Fristen
und auf die Beschaffenheit des Wiverspruchs ihr Augenmerk zu
richten.
S. 62.
Für Fideicommiß-Schulven, sie seyen erster oder zweyter Classe,
haftet das Alloldial-Vermögen des Besitzers, außer den ihm zukom-
menden Früchten nicht, sondern sie gehen mit dem Fideicommisse
auf jeden Nachfolger über, dem jedoch der Regreß gegen das Allo-
dium des Vorgängers vorbehalten bleibt, wenn dieser entweder mit
den im Tilgungsplane bestimmten Fristen im Rückstande geblieben
ist, oder bey Fideicommiß-Schulden zweyter Classe zum Ersatz aus
seinem Allodial-Vermögen sich ausdrücklich verpflichtet hat.
5. 63.
In Ansehung der mit einem Fiveicommisse verbundenen Lehen
kommen die Bestimmungen des Lehen-Edicts über Lehen-Schulden
zur Anwendung.
–. 64.
Die vorhandenen Fideicommiß-Capitalien können für solche
Auslagen, welche unter die Fiveicommiß-Schulden erster Classe ge-
hören, mit Genehmigung des Gerichts nach Vernehmung der An-
wärter, desgleichen in den §5. 91. bestimmten Fällen unter den dort-
selbst enthaltenen Beschränkungen und Voraussetzungen, vorbehaltlich
der im §. 69. bestimmten Rückzahlung, eingezogen und verwendet
werden.
65.
Die Veräußerung der zu einem Fideicommisse gehörenden
Grunrstücke und Real-Rechte kann nur mit Einwilligung des Ge-
lrichts in dem Falle statt finden wenn die Gläubiger wegen Fidei-
commiß-Schulden erster Classe auf die Zahlung dringen, und nach
Vernehmung der Anwärter sich bezeigt, daß sie auf andere Weise
nicht befriediget werden können. «
JnsbesoaderedarfdasGrundvcnnögemworaufdaöFivei-
commiß ruhet, nicht veräußert werden, so lange noch unter dem
Fideicommiß-Vermögen andere zur Zahlung dieser Schulden hin-
reichende Objecte sich befinven. «
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 10
Sp. 303
Sp. 301