Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 305. 
  
F. 66. 
Außer diesem Falle können solche Immobilien und Real-Rechte 
nicht anders als mit Einwilligung aller bekannten Anwärter und 
des Fiveicommiß Vertreters, wenn einer bestellt ist, sodann mit Ge- 
nehmigung des Gerichts veräußert, und diese Genehmigung kann 
nur alsdann ertheilt werden, wenn die Veräußerung dem Fidei- 
commisse einen beträchtlichen und bleibenden Nutzen gewährt. 
8. 67. 
Die zum Fideicommisse gehörigen grundherrlichen Rechte können 
zwar durch gemeinsames Einverständniß des Grundherrn und des 
Grundholden abgelöset, sie sollen aber wo möglich in eine bestän- 
dige Rente an Getreide verwandelt werden. 
16. 861. 
Im Falle des §. 66. so wie, wenn im Falle des 5. 67. ein 
Ablösungs-Capital bedungen worden, muß der Kaufpreis oder das 
Ablösungs-Capital zum Besten des Fiveicommisses, besonders zum 
Ankauf fruchtbringender Realitäten verwendet, und, bis es geschehen 
kann, gegen hypothecarische Sicherheit verzinslich angelegt werden. 
Insbesondere darf sich weder der Fideicommiß-Besitzer noch ein An- 
wärter dabey einen Privat-Vortheil bedingen?. 
F. 69. 
Mit jeder Fideicommiß-Schuld und mit jeder die Substanz 
des Fiveicommisses vermindernden Haudlung ins ein Plan zu ver- 
binden, wie aus den Früchten des Fideicommisses die darauf ge- 
legten Schulden getilgt, oder die an der Substanz desselben ge- 
schehenen Verminderungen durch bestimmte und von dem dermaligen 
Besitzer sowohl, als von den Nachfolgern zu entrichtenden Fristen 
ergänzt werden sollen. 
Dieser Tilgungs= und Ergänzungs-Plan ist mit Rücksicht auf 
den Bemag und die Lasten des Fideicommisses so einzurichten, daß 
in jährlichen Fristen, so bald als es geschehen kann, insbesondere 
für die zur Aussteuer der Töchter verwendeten Summen in solchen 
1 So das Gl. Corr. II. 68. 
2 Das Anwendungsgebiet des § 68 wurde krweitert durch die 7. Ver- 
fassungsänderung 28. December 1 A. (s oben S. 14). 
Miss ihn bchieht, sig 4% die 23. Furen dern v. 4. Juni 
abgedruckt in Anlage 2 N. 2 S. 266 ff. 
*½ 6 4b 52- Corr. II. „ist“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.