Sp. 305.
F. 66.
Außer diesem Falle können solche Immobilien und Real-Rechte
nicht anders als mit Einwilligung aller bekannten Anwärter und
des Fiveicommiß Vertreters, wenn einer bestellt ist, sodann mit Ge-
nehmigung des Gerichts veräußert, und diese Genehmigung kann
nur alsdann ertheilt werden, wenn die Veräußerung dem Fidei-
commisse einen beträchtlichen und bleibenden Nutzen gewährt.
8. 67.
Die zum Fideicommisse gehörigen grundherrlichen Rechte können
zwar durch gemeinsames Einverständniß des Grundherrn und des
Grundholden abgelöset, sie sollen aber wo möglich in eine bestän-
dige Rente an Getreide verwandelt werden.
16. 861.
Im Falle des §. 66. so wie, wenn im Falle des 5. 67. ein
Ablösungs-Capital bedungen worden, muß der Kaufpreis oder das
Ablösungs-Capital zum Besten des Fiveicommisses, besonders zum
Ankauf fruchtbringender Realitäten verwendet, und, bis es geschehen
kann, gegen hypothecarische Sicherheit verzinslich angelegt werden.
Insbesondere darf sich weder der Fideicommiß-Besitzer noch ein An-
wärter dabey einen Privat-Vortheil bedingen?.
F. 69.
Mit jeder Fideicommiß-Schuld und mit jeder die Substanz
des Fiveicommisses vermindernden Haudlung ins ein Plan zu ver-
binden, wie aus den Früchten des Fideicommisses die darauf ge-
legten Schulden getilgt, oder die an der Substanz desselben ge-
schehenen Verminderungen durch bestimmte und von dem dermaligen
Besitzer sowohl, als von den Nachfolgern zu entrichtenden Fristen
ergänzt werden sollen.
Dieser Tilgungs= und Ergänzungs-Plan ist mit Rücksicht auf
den Bemag und die Lasten des Fideicommisses so einzurichten, daß
in jährlichen Fristen, so bald als es geschehen kann, insbesondere
für die zur Aussteuer der Töchter verwendeten Summen in solchen
1 So das Gl. Corr. II. 68.
2 Das Anwendungsgebiet des § 68 wurde krweitert durch die 7. Ver-
fassungsänderung 28. December 1 A. (s oben S. 14).
Miss ihn bchieht, sig 4% die 23. Furen dern v. 4. Juni
abgedruckt in Anlage 2 N. 2 S. 266 ff.
*½ 6 4b 52- Corr. II. „ist“.