Sp. 309.
Sv. 309.
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5. 73.
Jeder Fideicommiß-Besitzer ist verbunden, seinem Nachfolger
das Fideicommiß sammt ZugehöUrungen ohne irgend eine aus seinem
Verschulven herrührende Schmälerung zu hinterlassen.
Dem Nachfolger haftet demnach die Allodial-Masse seines Vor-
gängers für jede auf das Fiveicommiß sich beziehende Pflichtversäum-
niß seines Vorgängers, und für jede hieraus entstandene Deterio-
ration oder Verminderung der Substanz.
5. 74.
Hinsichtlich des Zuwachses, so wie der Theilung der hängen-
den und ausständigen Früchte zwischen den Allodial-Erben und dem
Fideicommiß-Folger treten, in so ferne nicht hierüber besendere
Dispositionen vorhanden sind, die Bestimmungen der bürgerlichen
Rechte über die gegenseitigen Verhältnisse des Eigenthümers und
Nutznießers ein.
S. 75.
Eben dieses gilt hinsichtlich der Verbesserungen der Substanz,
jedoch mit der Beschränkung, daß der Fideicommiß-Folger hievon
jene Raten abziehen kann, welche der Vorgänger, dem §. 69. zu
Folge, noch während seines Genusses als Rückzahlungs-Fristen hätte
entrichten müssen, wenn er wegen dieser Meliorationen eine Fidei-
commiß-Schulo contrahirt hätte.
H. 76.
Den Allodial-Erben steht für den Antheil bey der Früchte-
Theilung und für den Ersatz der Meliorationen das Retentions-
Recht an dem Fideicommisse nicht zu.
! V. Titel.
Von der Erbfolge in Familien-Fideicommisse.
S. 77.
Das Recht zur Erbfolge in Familien-Fiveicommisse gründet
sich in der Anordnung des Constituenten, und geht von ihm oder
von demjenigen, zu dessen Vortheil er das Fideicommiß errichtet
hat, auf die ehelichen Nachkommen über. — Die durch nachfolgende
Ehe Legitimirten werden den ehelich Gebohrnen gleich geachtet.