Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 309. 
Sv. 309. 
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5. 73. 
Jeder Fideicommiß-Besitzer ist verbunden, seinem Nachfolger 
das Fideicommiß sammt ZugehöUrungen ohne irgend eine aus seinem 
Verschulven herrührende Schmälerung zu hinterlassen. 
Dem Nachfolger haftet demnach die Allodial-Masse seines Vor- 
gängers für jede auf das Fiveicommiß sich beziehende Pflichtversäum- 
niß seines Vorgängers, und für jede hieraus entstandene Deterio- 
ration oder Verminderung der Substanz. 
5. 74. 
Hinsichtlich des Zuwachses, so wie der Theilung der hängen- 
den und ausständigen Früchte zwischen den Allodial-Erben und dem 
Fideicommiß-Folger treten, in so ferne nicht hierüber besendere 
Dispositionen vorhanden sind, die Bestimmungen der bürgerlichen 
Rechte über die gegenseitigen Verhältnisse des Eigenthümers und 
Nutznießers ein. 
S. 75. 
Eben dieses gilt hinsichtlich der Verbesserungen der Substanz, 
jedoch mit der Beschränkung, daß der Fideicommiß-Folger hievon 
jene Raten abziehen kann, welche der Vorgänger, dem §. 69. zu 
Folge, noch während seines Genusses als Rückzahlungs-Fristen hätte 
entrichten müssen, wenn er wegen dieser Meliorationen eine Fidei- 
commiß-Schulo contrahirt hätte. 
H. 76. 
Den Allodial-Erben steht für den Antheil bey der Früchte- 
Theilung und für den Ersatz der Meliorationen das Retentions- 
Recht an dem Fideicommisse nicht zu. 
! V. Titel. 
Von der Erbfolge in Familien-Fideicommisse. 
S. 77. 
Das Recht zur Erbfolge in Familien-Fiveicommisse gründet 
sich in der Anordnung des Constituenten, und geht von ihm oder 
von demjenigen, zu dessen Vortheil er das Fideicommiß errichtet 
hat, auf die ehelichen Nachkommen über. — Die durch nachfolgende 
Ehe Legitimirten werden den ehelich Gebohrnen gleich geachtet.
	        
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