Edict über die Familien-Fideicommisse. 149
8. 76.
Nur adeliche Nachkommen sind fähig, das Fideicommiß zu er-
langen. — Mit dem Verluste des Adels erlischt demnach #ugleich
das Erbfolge-Recht in die Familien-Fideicommisse. — Was als
adelich zu betrachten sey, und wie der Adel verlohren werde, ist in
dem Edicte über den Adel bestimmt.
S. 79.
Tritt bey dem zur Nachfolge Berufenen der Verlust dieser
Fähigkeit noch vor Eröffnung der Nachfolge ein, so hat er kein
Recht zum Antritt derselben.
Ereignet sich der Verlust nach erfolgtem Antritte des Fivei-
commisses, so löset sich das Genußrecht des bisherigen Besitzers auf,
und dem nächsten Nachfolger wird die Erbfolge in das Fideicommiß
eröffnet, welcher s jedoch subsidiarisch verbunden ist, dem vorigen Be-
siter die Competenz zu geben.
S. 80.
Familien-Fideicommisse werden in den Pflichttheil nicht ein-
gerechnet, auch können die Notherben des Besitzers daraus einen
Pflichttheil nicht verlangen, vorbehaltlich dessen, was in Ansehung
der Noth-Erben des ersten Constituenten im §. 19. und 8. 21.
bestimmt ist.
S. 81.
Der Besitzer eines Familien-Fideicommisses kann, so lange
der fideicommissarische Verband dauert, darüber nicht vurch letzten
Willen verfügen.
E. 82.
Der Fiveicommiß-Folger ist die Allodial-Erbschaft seines Vor-
gängers, selbst wenn dieser sein Vater war, auszuschlagen be-
rechtigt.
*ir
Ein Mitglied ver zur Erbfolge in das Fideicommiß berufenen
Familie kann zwar für sich, jedoch keineswegs für seine, wenn gleich
noch nicht gebohrne Nachkommenschaft auf das Recht zur Nachfolge
Verzicht leisten.
8. 84.
Ein Fideicommiß kann nicht nur zum Vortheil einer Familie,
sondern auch nach Abgang der ersten Familie, oder des Manns-
Sp. 310.
Sp. 311.