Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 149 
  
8. 76. 
Nur adeliche Nachkommen sind fähig, das Fideicommiß zu er- 
langen. — Mit dem Verluste des Adels erlischt demnach #ugleich 
das Erbfolge-Recht in die Familien-Fideicommisse. — Was als 
adelich zu betrachten sey, und wie der Adel verlohren werde, ist in 
dem Edicte über den Adel bestimmt. 
S. 79. 
Tritt bey dem zur Nachfolge Berufenen der Verlust dieser 
Fähigkeit noch vor Eröffnung der Nachfolge ein, so hat er kein 
Recht zum Antritt derselben. 
Ereignet sich der Verlust nach erfolgtem Antritte des Fivei- 
commisses, so löset sich das Genußrecht des bisherigen Besitzers auf, 
und dem nächsten Nachfolger wird die Erbfolge in das Fideicommiß 
eröffnet, welcher s jedoch subsidiarisch verbunden ist, dem vorigen Be- 
siter die Competenz zu geben. 
S. 80. 
Familien-Fideicommisse werden in den Pflichttheil nicht ein- 
gerechnet, auch können die Notherben des Besitzers daraus einen 
Pflichttheil nicht verlangen, vorbehaltlich dessen, was in Ansehung 
der Noth-Erben des ersten Constituenten im §. 19. und 8. 21. 
bestimmt ist. 
S. 81. 
Der Besitzer eines Familien-Fideicommisses kann, so lange 
der fideicommissarische Verband dauert, darüber nicht vurch letzten 
Willen verfügen. 
E. 82. 
Der Fiveicommiß-Folger ist die Allodial-Erbschaft seines Vor- 
gängers, selbst wenn dieser sein Vater war, auszuschlagen be- 
rechtigt. 
*ir 
Ein Mitglied ver zur Erbfolge in das Fideicommiß berufenen 
Familie kann zwar für sich, jedoch keineswegs für seine, wenn gleich 
noch nicht gebohrne Nachkommenschaft auf das Recht zur Nachfolge 
Verzicht leisten. 
8. 84. 
Ein Fideicommiß kann nicht nur zum Vortheil einer Familie, 
sondern auch nach Abgang der ersten Familie, oder des Manns- 
Sp. 310. 
Sp. 311.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.