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Stammes verselben, zum Vortheil einer andern Familie errichtet
werden.
In diesem Falle hat die letzte Familie, so lange die erste
noch nicht erloschen ist, zwar alle aus dem Miteigenthume (6.43.)
fließenden, die Erhaltung der Substanz bezielenden Rechte, aber die
übrigen Rechte ruhen, bis an sie die Nachfolge gefallen ist.
S. 85.
Mit einem Familien-Fiveicommisse kann auf den Fall, daß
die Familie, oder in derselben der Manns-Stamm erlischt, eine
Substitution verbunden werden.
Bey dem Substituirten geht nach dem Anfall das Familien-
Fiveicommiß in Allodium über; die aus solchen fideicommissarischen
Substitutionen entspringenden Rechte sind nach den Civil-Gesetzen
zu beurtheilen.
S. 86.
Sind in einer Familie, nebst dem Fideicommisse für die erst-
gebohrne Linie, noch eines over mehrere für die nachgebohrnen
L#nien errichtet, so gelangt der Besitzer des ersten Fideicommisses
und dessen Nachkomimenschaft erst dann zum Besitze eines andern
Fiveicommisses, wenn in den übrigen Linien keine zu dem Fidei-
commisse berufenen Nachkommen vorhanden sind.
Solche Fiveicommisse bleiben nur so lange in einer Person
vereiniget, bis wieder zwey oder mehrere Linien entstehen, so ferne
von dem ersten Constituenten nicht eine andere Disposition ge-
troffen worden.
G. 87.
Bey Familien-Fideicommissen, welche neu errichtet werden,
kann keine andere Successions-Ordnung, als die Erstgeburts-Folge
eintreten, vermöge deren die weibliche Nachkommenschaft, so lange
noch männliche Nachkommen vorhanden sind, von der Suceession
ausgeschlossen bleibt, und immer der Erstgebohrne in der ältern
Linie zum Fiveicommiß gelangt, so daß der Bruder des letzten
Besitzers dessen Söhnen, Enkeln und weitern männlichen Descen-
denten weichen muß; vorbehaltlich dessen, was wegen der mit einem
Fideicommisse verbundenen Anordnungen zum Vorhheil einzelner
Familienglieder im §. 12, dann wegen der aus vormaligen Fidei-
commiß- oder Stamm-Gütern gebildeten Fideicommisse im §. 37.
verordnet ist.