Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sv. 312. 
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Stammes verselben, zum Vortheil einer andern Familie errichtet 
werden. 
In diesem Falle hat die letzte Familie, so lange die erste 
noch nicht erloschen ist, zwar alle aus dem Miteigenthume (6.43.) 
fließenden, die Erhaltung der Substanz bezielenden Rechte, aber die 
übrigen Rechte ruhen, bis an sie die Nachfolge gefallen ist. 
S. 85. 
Mit einem Familien-Fiveicommisse kann auf den Fall, daß 
die Familie, oder in derselben der Manns-Stamm erlischt, eine 
Substitution verbunden werden. 
Bey dem Substituirten geht nach dem Anfall das Familien- 
Fiveicommiß in Allodium über; die aus solchen fideicommissarischen 
Substitutionen entspringenden Rechte sind nach den Civil-Gesetzen 
zu beurtheilen. 
S. 86. 
Sind in einer Familie, nebst dem Fideicommisse für die erst- 
gebohrne Linie, noch eines over mehrere für die nachgebohrnen 
L#nien errichtet, so gelangt der Besitzer des ersten Fideicommisses 
und dessen Nachkomimenschaft erst dann zum Besitze eines andern 
Fiveicommisses, wenn in den übrigen Linien keine zu dem Fidei- 
commisse berufenen Nachkommen vorhanden sind. 
Solche Fiveicommisse bleiben nur so lange in einer Person 
vereiniget, bis wieder zwey oder mehrere Linien entstehen, so ferne 
von dem ersten Constituenten nicht eine andere Disposition ge- 
troffen worden. 
G. 87. 
Bey Familien-Fideicommissen, welche neu errichtet werden, 
kann keine andere Successions-Ordnung, als die Erstgeburts-Folge 
eintreten, vermöge deren die weibliche Nachkommenschaft, so lange 
noch männliche Nachkommen vorhanden sind, von der Suceession 
ausgeschlossen bleibt, und immer der Erstgebohrne in der ältern 
Linie zum Fiveicommiß gelangt, so daß der Bruder des letzten 
Besitzers dessen Söhnen, Enkeln und weitern männlichen Descen- 
denten weichen muß; vorbehaltlich dessen, was wegen der mit einem 
Fideicommisse verbundenen Anordnungen zum Vorhheil einzelner 
Familienglieder im §. 12, dann wegen der aus vormaligen Fidei- 
commiß- oder Stamm-Gütern gebildeten Fideicommisse im §. 37. 
verordnet ist.
	        
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