Edict über die Familien-Fideicommisse. 151
(5. 88.
Die übrigen Successions-Ordnungen, so weit sie bey Fidei-
commissen, dem gegenlwärtigen Edicte gemäß, noch statt finden
können, richten sich nach den vorigen Gesetzen.
KS. 89.
Hat der Stifter des Fideicommisses nur erklärt, daß das
Fideicommiß nach Erlöschung des Manns-Stammes an die weib-
liche Nachkommenschaft fallen soll, so ist viese Disposition als eine
fideicommissarische Substitution gültig, und hat die Wirkung, daß
das Fiveicommiß vom letzten Besitzer mit Allodial-Eigenschaft an
die weiblichen Nachkommen nach der Erbfolge-Ordnung übergeht,
welche in den Cvil-Gesetzen! bestimmt.
S. 90.
Hat aber der Stifter die weibliche Descendenz nach Abgang
des Manns-Stammes zum Fideicommisse mit fortdauerndem fidei-
commissarischen Verbande berufen, so bleibt es auch unter den
weiblichen Abkömmlingen bey der Lineal= und Erstgeburts-Folge
mit Vorzug ihrer männlichen Nachkommen, dergestalt, daß bey
Abgang des Manns-Stammes das Fideicommiß an die äliteste
Tochter des letzten Besitzers und deren Descendenz fällt, und die
Succession immer nach den Regeln der Erstgeburt auch unter ihren
weiblichen Descendenten in so lange fortgeht, bis sich unter jenen
Descendenten, an welche die Succession gelangt ##ist, ein männlicher
Abkömmling befindet, welcher alsdann alle seine Schwestern, selbst
die ältern, von der Euccession ausschließt.
Stirbt die älteste Tochter, ohne Nachkommen zu hinterlassen,
oder sind von ihr weder weibliche noch männliche Descendenten
vorhanden, so geht die Fiveicomiß-Folge nach eben diesen Regeln an
die zweyte Techter des letzten Besitzers und deren Nachkommenschaft.
.Nach gleichen Grundsätzen richtet sich die Fideicommiß-Folge
der dritten und übrigen folgenden Tochter des letzten Besitzers und
ihres Descendenten.
5. 91.
Ist einmal, den vorstehenden Regeln zu Folge, ein vom
letzten Besitzer durch weibliche Nachkommen abstammender männ-
licher Descendent zum Besitze des Fideicommisses gelangt, so tritt
mit ihm unter seiner Nachkommenschaft der Vorzug des Manns-
stammes nach den Bestimmungen des 6. 87. wieder ein.
1 So das Gl. Corr. II: Civil-Gesegzen.
Sy. 313.
Sp. 311.