Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 151 
(5. 88. 
Die übrigen Successions-Ordnungen, so weit sie bey Fidei- 
commissen, dem gegenlwärtigen Edicte gemäß, noch statt finden 
können, richten sich nach den vorigen Gesetzen. 
KS. 89. 
Hat der Stifter des Fideicommisses nur erklärt, daß das 
Fideicommiß nach Erlöschung des Manns-Stammes an die weib- 
liche Nachkommenschaft fallen soll, so ist viese Disposition als eine 
fideicommissarische Substitution gültig, und hat die Wirkung, daß 
das Fiveicommiß vom letzten Besitzer mit Allodial-Eigenschaft an 
die weiblichen Nachkommen nach der Erbfolge-Ordnung übergeht, 
welche in den Cvil-Gesetzen! bestimmt. 
S. 90. 
Hat aber der Stifter die weibliche Descendenz nach Abgang 
des Manns-Stammes zum Fideicommisse mit fortdauerndem fidei- 
commissarischen Verbande berufen, so bleibt es auch unter den 
weiblichen Abkömmlingen bey der Lineal= und Erstgeburts-Folge 
mit Vorzug ihrer männlichen Nachkommen, dergestalt, daß bey 
Abgang des Manns-Stammes das Fideicommiß an die äliteste 
Tochter des letzten Besitzers und deren Descendenz fällt, und die 
Succession immer nach den Regeln der Erstgeburt auch unter ihren 
weiblichen Descendenten in so lange fortgeht, bis sich unter jenen 
Descendenten, an welche die Succession gelangt ##ist, ein männlicher 
Abkömmling befindet, welcher alsdann alle seine Schwestern, selbst 
die ältern, von der Euccession ausschließt. 
Stirbt die älteste Tochter, ohne Nachkommen zu hinterlassen, 
oder sind von ihr weder weibliche noch männliche Descendenten 
vorhanden, so geht die Fiveicomiß-Folge nach eben diesen Regeln an 
die zweyte Techter des letzten Besitzers und deren Nachkommenschaft. 
.Nach gleichen Grundsätzen richtet sich die Fideicommiß-Folge 
der dritten und übrigen folgenden Tochter des letzten Besitzers und 
ihres Descendenten. 
5. 91. 
Ist einmal, den vorstehenden Regeln zu Folge, ein vom 
letzten Besitzer durch weibliche Nachkommen abstammender männ- 
licher Descendent zum Besitze des Fideicommisses gelangt, so tritt 
mit ihm unter seiner Nachkommenschaft der Vorzug des Manns- 
stammes nach den Bestimmungen des 6. 87. wieder ein. 
1 So das Gl. Corr. II: Civil-Gesegzen. 
Sy. 313. 
Sp. 311.
	        
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